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Rechtsanwälte Kotz GbR

Honorarklage Tragwerkplaner gegen Auftraggeber

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OLG Celle – Az.: 14 U 90/22 – Urteil vom 23.11.2022

Die Berufung der Klägerin gegen das am 07. Juni 2022 verkündete Teilurteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover – 32 O 30/20 – wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.757,42 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin weitere Vergütung für Tragwerksplanungsleistungen für den ersten Bauabschnitt des Bauvorhabens „Sanierung, Umbau und Ergänzung des Bestandsgebäudes ‚A. P. ‘, L.straße …, H.-K.“ schuldet.

Die Entwurfsplanung für das Vorhaben erarbeitete der Architekt N.; sie datiert vom 30. März 2015.

Ursprünglich war ein anderes Büro mit der Tragwerkplanung beauftragt gewesen; die Klägerin war dann ab dem 18. März 2015 in das Projekt einbezogen. Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 unterbreitete sie der Beklagten einen schriftlichen „Honorarvorschlag Tragwerkplanung“ (Anlage K 2) betreffend die Honorarermittlung nach §§ 49 – 52 HOAI 2013 für den ersten Bauabschnitt des Bauvorhabens in H.-K. Der Berechnung der Klägerin liegen angenommene Herstellungskosten in Höhe von 1.200,00 Euro/m² Wohnfläche zugrunde.

Die Planung der Dachgeschosse war ergänzungsbedürftig. Die Änderung des Bauantrags wurde am 17. März 2016 eingereicht.

Nachfolgend beauftragte die Beklagte die Klägerin mit „Ingenieurvertrag für Leistungen der Tragwerkplanung“ vom 24. März / 27. April 2016 (Anlage K 1 = Anl. B 2), die Tragwerkplanung gem. § 51 HOAI Leistungsphasen 2 bis 6 für die Sanierung und den Umbau des Gebäudes „A. P.“ durchzuführen. Für die Grundleistungen vereinbarten die Parteien ein Pauschalhonorar in Höhe von € 190.000,00 netto (§ 9 Abs. 1 des Vertrags); für nach Vertragsschluss übertragene Besondere Leistungen vereinbarten sie eine Vergütung auf der Grundlage festgelegter Stundensätze (§ 9 Abs. 2 des Vertrags).
§ 4 („Wirtschaftlichkeit“) des Vertrages lautet:


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