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Mietwagenkosten – Verkehrsunfall – Schwacke-Liste

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Amtsgericht Dippoldiswalde
Az.: 2 C 186/11
Urteil vom 06.05.2011

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat das Amtsgericht Dippoldiswalde ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO am 05.05.2011 in dem Schriftsätze bis zum 10.04.2011 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Hohe von 148,65 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.11.2010 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte bis auf die, durch Verweisung an das Amtsgericht Dippoldiswalde, entstandenen Kosten, diese trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und in der geltend gemachten Höhe auch begründet. Die Klägerin kann zu Recht restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht aus dem Verkehrsunfall vom 23.09.2010 von der Beklagten verlangen.
Grundsätzlich kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicheren nach § 249 BGB als erforderlichen Aufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH, Urteil vom 09.05.2006, VI ZR 117/06). Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten. Im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass im Bereich der Mietwagenkosten der Geschädigte von mehreren auf den örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grds. nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte nach nicht allein deshalb gegen seine Pflicht für Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Fahrzeug zu einem Tarif anmietet, der sich gegenüber einen „Normaltarif“ als teurer erweist, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs[…]


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