ArbG Essen – Az.: 1 Ca 1463/20 – Urteil vom 27.08.2021
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 27.810,– EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Entfristung.
Der am 3. geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.02.2012 als Manager S. gegen eine monatliche Vergütung in Höhe von 9.270,00 EUR brutto beschäftigt.
Unter § 5. „Kündigung“ haben die Parteien folgende Regelung getroffen:
(1) Der Vertrag kann von beiden Seiten unbeschadet des Rechts zur fristlosen Kündigung mit einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
(2) Eine fristlose Kündigung gilt gleichzeitig vorsorglich als ordentliche Kündigung für den nächstzulässigen Termin.
(3) Der Mitarbeiter erklärt sich damit einverstanden, von der Firma im Falle einer Kündigung (auch Eigenkündigung) von der Arbeitsleistung unter Anrechnung etwaiger Urlaubsansprüche freigestellt werden zu können.
(5.) Verlängerte Kündigungsfristen aufgrund tarifvertraglicher Bestimmungen gelten für beide Vertragspartner.
(5) Sofern der Mitarbeiter während der Dauer der Beschäftigung ein Fahrzeug als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt wurde, ist dieses mit Ausspruch der Kündigung und Freistellung entschädigungslos zurückzugeben. Es besteht kein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug.
(6) Das Anstellungsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter die Altersgrenze für eine Regelaltersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat, oder in dem Zeitpunkt, ab dem er eine Altersrente, gleich aus welchem Rechtsgrund, tatsächlich bezieht. Das Anstellungsverhältnis endet ebenfalls ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem die Mitarbeiter der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über eine Rente auf Dauer wegen voller Erwerbsminderung zugeht. Die vorstehenden Sätze berühren nicht das Recht zur ordentlichen Kündigung.“
Es wird ergänzend auf den in Kopie eingereichten Arbeitsvertrag, Bl. 5. ff. d.A., Bezug genommen.
Der Kläger erreicht im August 2020 die Regelaltersgrenze von 65 Jahren und 8 Monaten.
Mit am 15.6.2020 eingegangener Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis über den 31.8.2020 hinaus fortbesteht. Seiner Ansicht nach ist die Befristung in § 5. Abs. 6 des Arbeitsvertrages unwirksam.
Die Klausel sei überraschend: Unter der Überschrift „Kündigung“ müsse […]