(Stand: 01.01.2002 – 30.06.2003)
Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Hamm handelt!
Die Leitlinien sind von den Familiensenaten des OLG Hamm – nach Vorarbeiten der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages und in Abstimmung mit dem OLG Düsseldorf und dem OLG Köln unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage bei allen Oberlandesgerichten – erarbeitet worden, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten OLG-Bezirk zu erzielen. Sie stellen keine verbindlichen Regeln dar – das verbietet sich schon mit Rücksicht auf die richterliche Unabhängigkeit – und sollen dazu beitragen, angemessene Lösungen zu finden, ohne den Spielraum einzuengen, der erforderlich ist, um den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls gerecht zu werden.
Die vorliegende Fassung wurde durchgehend überarbeitet und in Teilbereichen ergänzt und neu strukturiert. Die Zahlenwerte, insbesondere die Werte der Unterhaltstabelle und die Selbstbehaltssätze, gelten ab 01.01.2002.
I. Ermittlung des anrechenbaren Einkommens
1. Auszugehen ist von einem durchschnittlichen Jahresnettoeinkommen (Erwerbseinkommen einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstigen Zuwendungen, auch Sachbezügen und Gewinnbeteiligungen), das heißt vom Bruttoeinkommen abzüglich Steuern und notwendiger Vorsorgeaufweridungen. Hierzu zählen Aufwendungen für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Kapitallebensversicherungen sind in der Regel nicht notwendig.
2. (1) Steuererstattungen bzw. Steuernachzahlungen sind grundsätzlich auf das Zahlungsjahr umzulegen. Es besteht die Obliegenheit, mögliche Steuervorteile in Anspruch zunehmen. Dies gilt auch für das Realsplitting; diesbezüglich ist im laufenden Kalenderjahr die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte aber nur zu veranlassen, wenn die betreffende Belastung auch der Höhe nach feststeht.
(2) Höhere einmalige Zuwendungen (z.B. Jubiläumszulagen) können auf einen längeren Zeitraum verteilt werden. Abfindungen sind regelmäßig auf einen angemessenen Zeitraum zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards umzulegen.
3. (1) Überstundenvergütungen sind Einkommen, wenn die Überstunden entweder in geringem Umfang anfallen o[…]