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WEG – Widerrufs- und Unterlassungsanspruch wegen Verwalteranschuldigungen

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AG Saarbrücken, Az.: 42 C 182/16, 42 C 182/16 (10), Urteil vom 02.12.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Beklagte ist bei der Firma … beschäftigt, die unter andrem die WEG … verwaltet. Am 17.02.2016 fand im Gasthaus … eine Eigentümerversammlung der WEG statt, die vom Beklagten im Auftrag und in Vollmacht der … geleitet wurde. Die Klägerin ist keine Eigentümerin, sie nahm in Vollmacht zweier Miteigentümer an der Versammlung teil.

Im Vorfeld der Eigentümerversammlung nahm die Beklagte jedenfalls zweimal bei der Verwaltung Einsicht in die Abrechnungsunterlagen.

Gegenstand der Eigentümerversammlung war u.a. die Genehmigung der von der Verwalterin erstellten Gesamt- und Einzelabrechnung 2014. Die Klägerin äußerte hierzu Zweifel daran, dass ein Teil der vom Hausmeister Herr … in Rechnung gestellten Ausgabenpositionen tatsächlich für die Gemeinschaft und nicht für eigene Zwecke des Hausmeister angefallen sind, nämlich eine Benzinrechnung vom 03.01.2014 über 29,84 €, eine Rechnung vom 02.01.2014 über eine Neon-Deckenleute für 29,95 € sowie die Position „Druckpatrone für Computer“ in Höhe von 13,99 € sowie weitere Positionen aus der Handkasse des Hausmeisters.

In dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 17.02.2016 wurde unter TOP 3 folgendes protokolliert:

„Frau … hat mehrfach Einsicht in die Buchhaltungs- und Abrechnungsunterlagen genommen und ist der Auffassung, dass der ehemalige Hausmeister, …, in seiner Handgeldabrechnung private Anschaffungen abgerechnet habe. Der Verwalter verbittet sich solche Unterstellungen, der Hausmeister hat nur Dinge abgerechnet, die auch für das Anwesen waren. Alle anderslautende Behauptungen sind gelogen und entbehren jeder Grundlage.“

Die Klägerin ist der Auffassung, der Vorwurf der Lüge sei geeignet, sie in ihrer Ehre herabzusetzen, da er impliziere, dass sie bewusst wahrheitswidrig falsche Behauptungen bezüglich des Hausmeisters aufstellt.

Ein von den Prozessbevollmächtigen der Klägerin beantragtes Schlichtungsverfahren blieb erfolglos.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, im Protokoll über die nächste Versa[…]


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