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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mögliche Streichung des § 219a StGB – Werbung für Schwangerschaftsabbrüche

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§ 219a StGB verbietet bisher die Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
Es gibt in Deutschland im Strafgesetzbuch durchaus Paragrafen, die durchaus als umstritten angesehen werden. Ein sehr gutes Beispiel hierfür stellt der § 219a Strafgesetzbuch (StGB) dar, welche explizit das Werben von Medizinern für Schwangerschaftsabbrüche strafrechtlich ahndet. Dies ist jedoch nicht der einzige Grund, warum dieser Paragraf allgemeinhin sehr kritisch gesehen wird. Durch den Paragrafen wird die Informationsverpflichtung von Medizinern im Zusammenhang mit Eingriffen sowohl eingeschränkt als auch kriminalisiert. Nunmehr hat sich der Gesetzgeber dieses Paragrafen wieder einmal angenommen.

Der § 219a StGB hat seine Wurzeln in dem Jahr 1933, in welchem erstmals das Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche strafrechtlich aufgenommen wurde. Zu dieser Zeit tobte in Deutschland der Nationalsozialismus, welcher primär die reine Erhaltung des deutschen Volkes sowie seiner Lebenskraft in den Vordergrund stellte. Angesichts des Umstandes, dass zu dieser Zeit das menschliche Leben nur einen sehr geringen Stellenwert in Deutschland hatte, mutete dieser Paragraf schon ein wenig zynisch an. Im Jahr 2019 unternahm der Gesetzgeber den Versuch, den § 219 zum Verbot über die Werbung für Informationen einer Abtreibung grundlegend zu reformieren. Dieser Versuch scheiterte jedoch in seiner Zielsetzung, da die Berufsfreiheit durch die damalige Reform weiter eingeschränkt wurde. Zudem bliebt diejenige Werbung, welche als schwangerschaftsabbruchanpreisend angesehen werden konnte, verboten.
Dringender Bedarf an gesetzlicher Änderung ist vorhanden
Am Abtreibungsrecht wird nicht gerüttelt, jedoch steht das Werbeverbot, oder genauer gesagt wie Ärztinnen und Ärzte über Schwangerschaftsabbrüche informieren dürfen auf den Prüfstand. (Symbolfoto: fizkes/Shutterstock.com)

Auf der Grundlage von Recherchen, die von der Zeitung „Hannoversche Allgemeine“ durchgeführt wurden, existiert in Deutschland eine gravierende Unterversorgung im Hinblick auf die Information sowie die Behandlungsmöglichkeiten. Gleichzeitig jedoch hat die Anzahl derjenigen Kliniken sowie Arztpraxen, in welchen Frauen einen Schwangerscha[…]


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