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Vollkaskoversicherung – Beweislast für Unfall

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KG Berlin – Az.: 6 U 15/17 – Beschluss vom 27.07.2018

In dem Rechtsstreit S… ./. … Versicherung AG hat der Senat nunmehr über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 42 des Landgerichts Berlin vom 18. Januar 2017 beraten und meint, dass die Berufung eine gewisse Erfolgsaussicht aufweist. Der Senat schlägt deshalb eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits vor.
Gründe
I.

Die Berufung ist zulässig und bietet eine gewisse Erfolgsaussicht.

1) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 11. 11. 2015 – IV ZR 426/14 -, BGHZ 207, 358-365 – zitiert nach juris: Rdnr. 9), dass maßgeblich für den Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer aus einer Kaskoversicherung allein das vertragliche Leistungsversprechen des Versicherers ist und die gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz keine Anwendung finden. Diesen Grundsatz hat das Landgericht ausweislich des Beginns der Entscheidungsgründe zwar erkannt, gleichwohl aber den Rechtsstreit auf Grund von anderen Erwägungen gelöst, ohne die für den Vertrag maßgeblichen AKB angefordert zu haben. Das Landgericht hätte es nicht dabei belassen dürfen, in den Entscheidungsgründen darauf hinzuweisen, dass der Kläger diese nicht eingereicht hat. Denn die Beklagte hat sich in der Klageerwiderung auf die Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten und Leistungsfreiheit deswegen berufen. Diese ist jedoch in den maßgeblichen AKB geregelt, so dass sowohl ein Hinweis an den Kläger als auch an die Beklagte erforderlich gewesen wäre, dass die für den Vertrag im Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltenden AKB nicht zur Akte gereicht worden sind.

2) Der Versicherungsnehmer trägt die volle Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalls. Er muss nachweisen, dass das versicherte Fahrzeug einen Unfall erlitten hat und dass es zu einem Unfallschaden gekommen ist (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 18. Dezember 2015 – 5 U 4/15 -, zitiert nach juris: Rdnr. 20). Beweiserleichterungen kommen ihm dabei nicht zugute, da er sich nicht in der für Diebstahlsfälle typischen Beweisnot befindet. Unfall im Sinne dieser Regelung ist ein unmittelbar von außen, plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis (OLG Köln, Urteil vom 28. Juni 2016 – 9 U 4/16 -, zitiert nach juris: Rdnr. 25 m. w. Nachw.). Kann der schadensbegründende Sachverhalt nicht aufgeklärt werden, steht jedoch fest, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall im Sinne des §[…]


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