OLG Brandenburg
Az: 7 U 200/07
Urteil vom 16.04.2008
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 4. Oktober 2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.983,13 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 28.3.2007 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 419,80 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 11.4.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 20 % und der Beklagte zu 80 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen eines Skiunfalls am 31.1.2006 im Skigebiet K. in Österreich auf die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.
Er hat den Ersatz von Kosten für eine Ferienwohnung in Höhe von 108 € und für einen Skipass in Höhe von 48 €, eines Verdienstausfalls in Höhe von 14.000 €, von Arztkosten in Höhe von 173,31 € und 58,82 €, von Darlehenszinsen in Höhe von 700 € sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.000 € begehrt.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn
1. 15.136,13 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 28.3.2007 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 449,96 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 11.4.2007 zu zahlen;
2. ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab 28.3.2007 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen K. und die Parteien zum Hergang des Unfalls angehört.
Durch Urteil des Einzelrichters vom 4.10.2007 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Verschulden des Beklagten nicht feststehe; ein Anscheinsbeweis zu seinen Lasten bestehe nicht.
Gegen dieses Urteil, das ihm 10.10.2007 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 6.11[…]