AG Achim – Az.: 10 C 585/17 – Urteil vom 19.07.2018 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 766,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2017 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 255,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von dem Beklagten zu 1) seit dem 27.01.2018 und von der Beklagten zu 2) seit dem 29.01.2018 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 34% und die Beklagten zu 66%. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall geltend. Am 02.12.2016 befuhr die Klägerin mit ihrem Pkw KIA Sorento, amtliches Kennzeichen …, die Industriestraße in Richtung … Straße, um auf diese Vorfahrtsstraße Richtung … aufzufahren. Schräg gegenüber von der Industriestraße mündet der … in die bevorrechtigte … Straße ein. Diesen Weg befuhr der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Transporter Renault Trafic, amtliches Kennzeichen …, Richtung … Straße um diese zu überqueren und seine Fahrt in der Industriestraße fortzusetzen. Auf der … Straße stießen die Fahrzeuge zusammen. Der Zusammenstoß erfolgte mit der vorderen linken Seite des klägerischen Fahrzeugs und dem linken Heck des Beklagtenfahrzeugs. An dem klägerischen Fahrzeug entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs betrug zu diesem Zeitpunkt ausweislich der Schaden-Kalkulation der Firma … Kfz-Sachverständigen GmbH vom 06.12.2016 einschließlich Mehrwertsteuer 4.700,00 € und differenzbesteuert 4.589,84 €. Als Restwert ergibt sich aus dieser Kalkulation ein Betrag von 1.388 €. Die Wiederbeschaffungsdauer wird mit 6-8 Kalendertage angegeben. Da das Fahrzeug der Klägerin nicht mehr fahrsicher war, mietete sie am Unfalltag ein Ersatzfahrzeug an. Für 30 Tage Mietdauer wurden der Klägerin von der Firma … 714,00 € in Rechnung gestellt. Für die Abmeldung des verunfallten Fahrzeugs und die Anmeldung des neuen Fahrzeugs hatte die Klägerin 115,70 € zu zahlen. Die Klägerin machte ihren Schaden gegenüber ihrer Vollkaskoversicherung geltend. Diese legte bei ihrer Zahlung den differenzbesteuerten Wiederbeschaffungswert zugrunde und ermittelte unter Heranziehung eines Restwertangebots vom 04.04.2017 einen Restwert von 1.570,00 €. Nach Abzug des vertraglich vereinbarten Selbstbehalts erhielt die Klägerin von der Versicherung gemäß Abrechnungsschreiben vom 04.04.2017 eine Zahlung in Höhe von 2.719,84 €. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.12.2016 forderte die Klägerin die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung bis zum 29.12.2016 auf die Einsatzpflicht dem Grunde nach anzuerkennen. Dies lehnte die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 09.03.2017 ab. Mit Schreiben vom 09.03.2017 wurde die Beklagte zu 2) zur Zahlung von 4.166,70 € unter Fristsetzung bis zum 17.03.2017 aufgefordert. Mit Schreiben vom 10.03.2017 lehnte die Beklagte zu 2) erneut eine Zahlung ab. Mit der Klage macht die Klägerin ihren verbliebenen Fahrzeugschaden unter Berufung auf das Quotenvorrecht in Höhe von 592,16 € geltend. Von dem restlichen Schaden einschließlich einer Kostenpauschale von 25,00 € begehrt die Klägerin von den Beklagten 2/3….