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Stoßen zwei Wasserrutschennutzer bei Nutzung der Wasserrutsche zusammen und verletzten sie sich, weil sie die Hinweisschilder und Benutzungsschilder nicht beachtet haben, so haftet der Schwimmbadbetreiber nicht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld (OLG Koblenz, Beschluss vom 07.05.2010, Az.: 8 U 810/09). Im vorliegenden Fall war der Verstoß gegen die Hinweisschilder und Benutzungsschilder unfallursächlich, so dass der Verletzte lediglich einen möglichen Schadensersatzanspruch gegen den anderen Badegast hatte.[…]