OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 132/18 – Beschluss vom 17.07.2018
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Eintragungsantrag der Beteiligten nicht mit der Begründung zurückzuweisen, hinsichtlich des Beteiligungsverhältnisses der Berechtigten seien die Eintragungsunterlagen unvollständig.
Gründe
I.
Mit Schrift ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 21. November 2016 haben zwei Gläubiger, darunter die Beteiligte, die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dem im hiesigen Beschlusseingang bezeichneten Grundbesitz zu ihren Gunsten beantragt. Das Grundbuchamt hat zunächst im wesentlichen beanstandet, es sei eine Verteilungserklärung gemäß § 867 Abs. 2 ZPO (oder die Beschränkung auf ein Grundstück im Rechtssinne) erforderlich; außerdem fehle in den Titeln – Versäumnisurteil und Kostenfestsetzungsbeschluss – die Angabe eines Beteiligungsverhältnisses der Gläubiger nach § 47 GBO, diese Angabe könne durch das Prozessgericht ergänzt oder in einem ergänzenden Antrag in der Form des § 29 GBO klargestellt werden. Nach ergebnislosem Fristablauf hat das Grundbuchamt alsdann den Eintragungsantrag durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich das vorliegende Rechtsmittel, in dem ausdrücklich erklärt wird, der Antrag werde nunmehr auf die Beteiligte beschränkt. Zur Begründung wird angeführt, aus dem Urteil ergebe sich eindeutig, dass die Kläger in Gesamtgläubigerschaft berechtigt seien. Nach weiterer Korrespondenz mit dem Grundbuchamt hat die Beteiligte erklärt, der Antrag werde dahin modifiziert, dass die Hypothek auf dem kleineren Grundstück mit einem Betrag von 751 € eingetragen werden solle und auf dem größeren Grundstück mit dem Rest.
Daraufhin hat das Grundbuchamt letztendlich mit weiterem Beschluss vom 2. Juli 2018 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwar sei die fehlende Verteilung nach § 867 Abs. 2 ZPO nunmehr hinreichend klar vorgenommen worden. Unverändert sei jedoch die Unvollständigkeit bezüglich des Beteiligungsverhältnisses.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte Bezug genommen.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.
Es ist bereits deshalb als Grundbuchbeschwerde statthaft (§§ 11 Abs. 1 RPflG, 71 Abs. 1 GBO), weil das vom Grundbuchamt ausweislich seines Nichtabhilfebeschlusses allein noch angeführte Eintragungshindernis aus § 47 GBO folge[…]