LG Berlin – Az.: 65 S 233/13 – Urteil vom 11.06.2014
Auf die Berufung des Klägers wird das Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des Amtsgerichtes Tempelhof-Kreuzberg vom 02.05.2013 – 18 C 97/12 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1) Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Belegkopien der folgenden Unterlagen Zug um Zug gegen Zahlung von 0,25 €/Kopie zu übersenden:
a. Winterdienstvertrag,
b. Rechnung(en) des mit dem Winterdienst beauftragten Unternehmens,
c. Zahlungsbeleg(e) bezüglich der Winterdienstkosten im Jahre 2010 für das Haus … , … Berlin;
2) Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Kopien sämtlicher der Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2011 für das Haus … , … Berlin zu Grunde liegenden Unterlagen, Rechnungen und Verträgen Zug um Zug gegen Zahlung von 0,25 €/Kopie zu übersenden;
3) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger beginnend ab dem Abrechnungsjahr 2012 und in den Folgejahren bis zur Beendigung des Mietverhältnisses über die Wohnung im Haus … , … Berlin auf Anfordern des Klägers die der jeweils fälligen Betriebs- und Heizkostenabrechnung zu Grunde liegenden Unterlagen, Rechnungen und Verträgen Zug um Zug gegen Zahlung von 0,25 €/Kopie zu übersenden.
4) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 330,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 271,07 € seit dem 03.04.2012 und aus 58,93 € seit dem 26.10.2012 zu zahlen.
5) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 93,42 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2012 zu zahlen.
6) Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 352,- € freizustellen.
7) Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit i.H.v. 1.027,76 € erledigt ist.
8) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 17 % und der Beklagte zu 83 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 24 % und der Beklagte zu 76 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs.1 S. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1) Dem Kläger steht vorliegend ausnahmsweise ein Anspruch auf Übersendung von Kopien der den jeweiligen Nebenkostenabrechnungen zugrunde li[…]