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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fluglärm: Wertminderung eines Grundbesitzes wegen Fluglärms

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 Landgericht Bonn
Az: 9 O 41/01
Urteil vom 12.11.2003

Das Landgericht Bonn hat auf die mündliche Verhandlung vom X für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d :
Die Kläger begehren von der Beklagten Geldausgleich als Ersatz für eine Wertminderung ihres Grundbesitzes wegen Fluglärms. Dem liegt zugrunde:
Die Kläger kauften mit notariellem Vertrag vom 12. September 1998 das Hausgrundstück X Straße 112 in P (Gemarkung T Flur 6, Flurstück 98) zu einem Preis von 580.000,00 DM. Bei dem Wohnhaus handelt es sich um einen freistehenden, eingeschossigen Bungalow, welcher 1977/78 von den Rechtsvorgängern der Kläger in Massivbauweise errichtet wurde. Nach Umbauarbeiten zogen die Kläger, die als Miteigentümer des Grundstücks eingetragen sind, Mitte April 1999 in das Haus ein.
Die Beklagte betreibt aufgrund erstmaliger Genehmigung gemäß § 6 LuftVG vom 03.01.1959 den Flughafen L in LX. Für den Flughafen L besteht kein allgemeines Nachtflugverbot. Die Hauptstart- und Landebahn 14 L/32 R bildet eine Achse von Nord-Westen nach Süd-Osten. Die von dieser Bahn nach Norden abdrehende Abflugroute E wurde Mitte März 1999 nach Osten verschoben.
Die Kläger machen mit ihrer Klage geltend, dass es durch die Flugroutenänderung sowohl tagsüber als auch vor allem nachts zu einer unerträglichen und damit unzumutbaren Lärmbelästigung auf dem Hausgrundstück, auf dem es sonst keinerlei anderen störenden Hintergrundgeräusche gebe, gekommen sei. Vor März 1999 hätten die Flugrouten kilometerweit vom klägerischen Grundstück entfernt gelegen. So habe die amtliche Flugroute E in einer Bodenentfernung von 3.250 m am klägerischen Grundstück vorbeigeführt, wohingegen die Bodenentfernung der E-Route seit Frühjahr 1999 nur noch 500 m vom Grundstück betrage. Dies führe zu erheblichen Lärmbelästigungen, da sich die Flugzeuge grundsätzlich an die amtlich vorgegebenen Routen halten würden. Die Beklagte selbst habe mit einem an die Kläger gerichteten Schreiben, auf dessen Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird, eingeräumt, dass es durch die Flugroutenänderu[…]


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