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Polizeiklausel in Kfz-Vermieter-AGB – Unwirksamkeit

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LG Frankfurt a. M. – Az.: 2-13 O 333/20 – Urteil vom 04.08.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wir auf bis 6.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über vermeintliche Schadensersatzansprüche aus einem Mietvertrag über ein Kraftfahrzeug.

Die Klägerin betreibt eine gewerbliche Autovermietung. Sie vermietete an den Beklagten das in ihrem Eigentum stehende Kraftfahrzeug mit dem amtlichen […] unter Vereinbarung einer Haftungsreduzierung mit Selbstbeteiligung in Höhe von 950,00 € pro Vorfall nach dem Leitbild einer Kaskoversicherung. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) der Klägerin heißt es unter § 4 mit dem Titel „Wesentliche Pflichten des Mieters“ unter b) (ii):

„Der Mieter hat jeden Diebstahl oder Verlust (oder gegebenenfalls jeden Unfall) sofort der Polizei anzuzeigen und den Vermieter unverzüglich in Textform über die Anzeige zu unterrichten.“

Wegen der weiteren Einzelheiten der AGB wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 29.04.2021, Bl. 94 d. A., Bezug genommen.

Der Beklagte verursachte mit dem gemieteten Fahrzeug einen Unfall, den er aber nicht sofort der Polizei anzeigte. Durch den Unfall entstand der Klägerin ein Schaden von 6.560,51 € (Nettoreparaturkosten von 6.515,51 € sowie Gutachterkosten von 45,00 €), worauf der Beklagte einen Selbstbeteiligungsbeitrag in Höhe von 950,00 € leistete.

Mit der Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten Zahlung der restlichen 5.610,51 €. Sie ist der Ansicht, dass die vertraglich vereinbarte Haftungsreduzierung auf die Selbstbeteiligung von 950,00 € nach § 7 a) (ii) der AGB in Wegfall geraten sei, weil der Beklagte entgegen oben zitierter Verpflichtung den Unfall nicht sofort bei der Polizei anzeigte.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.610,51 € zuzüglich Zinsen in Höhe[…]


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