Hessisches Landessozialgericht
Az.: L 9 AL 118/04
Urteil vom 24.04.2006
Vorinstanz: Sozialgericht Marburg, Az.: S 5 AL 795/02, Urteil vom 29.03.2004
Entscheidung:
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 29. März 2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Verpflichtung zur Erstattung eines Insolvenzgeldvorschusses für den Zeitraum 1. September 2000 – 16. November 2000 in Höhe von 4.500,00 DM.
Der 1965 geborene Kläger war seit 3. Mai 2000 bei der Firma P. Elektro- und Brandschutz GmbH (P. GmbH) in C-Stadt als Brandschutzfachmann beschäftigt. Er erhielt für die Monate September 2000 und bis November 2000 das vereinbarte Arbeitsentgelt nicht vollständig, bot seinem Arbeitgeber ab 27. September 2000 erfolglos seine Arbeitskraft an und wies auf Materialmangel auf seiner Baustelle in G. hin (Schreiben der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt an die Firma P. GmbH vom 9. und vom 15. November 2000), und kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos zum 16. November 2000 und meldete sich an diesem Tag bei dem zuständigen Arbeitsamt arbeitslos. Die P. GmbH beantragte am 23. November 2000 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen bei dem Insolvenzgericht Weilheim; das Gericht lehnte den Antrag durch Beschluss vom 9. Mai 2001 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckende Masse ab (IN 221/2000). Der Kläger erhielt am 18. Dezember 2000 von der P. GmbH eine Insolvenzgeldbescheinigung mit Datum vom selben Tag, in der die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit sowie der Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeberkündigung auf den 31. Oktober 2000 datiert sind. – Das Arbeitsgericht München verurteilte die P. GmbH auf die Klage des Klägers vom 9. Januar 20001 durch Versäumnisurteil vom 14. März 2001 zur Zahlung von 10.384,03 DM (29b Ca 26/01 W).
Der Kläger beantragte mit Schreiben der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt vom 11. Januar 2001, welches bei der Beklagten am 12. Januar 2001 einging, die Gewährung von Insolvenzgeld für die Monate September 2000, Oktober 2000 und November 2000 sowie einen Vorschuss auf das zu erwartende Insolvenzgeld. – Die Beklagte g[…]