AG Reinbek – Az.: 18 C 939/17 – Urteil vom 06.08.2018
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 2.515,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2018 zu zahlen, sowie die Klägerin zu 1) gegenüber dem Sachverständigen … von Kosten in Höhe von 275,20 € und gegenüber der Sozietät … von Kosten in Höhe von 334,75 € freizuhalten.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 800 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2017 sowie weitere 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2017 zu zahlen.
3. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
4. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten haben die Klägerin zu 1) 12 %, der Kläger zu 2) 26 % und der Beklagte 62 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) hat diese selbst 20 % und der Beklagte 80 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) hat dieser selbst 65 % und der Beklagte 35 % zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger zu 2) wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Dem Beklagten wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Vollstreckung seitens des Klägers zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
6. Der Streitwert wird auf 5.803,99 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger machen gegenüber dem Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.
Der Kläger zu 2) befuhr am 11.05.2017 gegen 6:57 Uhr mit der Sattelzugmaschine der Klägerin zu 1) die rechte Fahrspur der Bundesautobahn …. Hinter ihm befuhr der … mit einer Sattelzugmaschine mit polnischem Kennzeichen ebenfalls die rechte Fahrspur.
Kurz hinter der Auffahrt auf den Rastplatz … überquerten mehrere Enten oder Wildgänse die Fahrbahn. Der Kläger zu 2) sah diese aus einer Entfernung von etwa 150 – 200 m, ohne diese zu diesem Zeitpunkt bereits als Ente[…]