(die aus einem Einmalbetrag, einer befristeten Gehaltserhöhung und einem monatlichen Zuschuss zur Altersversorgung bestehen)
Niedersächsisches Finanzgericht
Az.: 11 K 682/97
Urteil vom 13.06.2002
Revision zugelassen – BFH Az.: XI R 17/02
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob im Streitjahr 1992 bestimmte Zahlungen, die der Kläger von seinem Arbeitgeber erhalten hat, ermäßigt zu besteuern sind.
Die Kläger sind Eheleute. Sie wurden im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger (geb. 19…) war seit 19.. als Chefarzt eines Krankenhauses tätig. Die Vergütung des Klägers bestand aus einem Gehalt und der Einräumung eines Liquidationsrechts. Zuvor stand er als akademischer Rat im Landesdienst. Mit Vertrag vom 20. Januar 19… vereinbarte er mit seinem Arbeitgeber die Aufhebung des 19… geschlossenen Arbeitsvertrags zum 31. März 19… Das Arbeitsverhältnis endet dabei unter Beachtung der fristgerechten Kündigung. Der Kläger wurde mit sofortiger Wirkung von seiner Arbeit freigestellt. Im Aufhebungsvertrag vereinbarten die Vertragsbeteiligten folgende Zahlungen:
Januar 19… bis 31. März 19…: monatlich 18.666 DM Bruttogehalt; zusätzliche Liquidation sollte nicht mehr stattfinden.
April 19… bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres: monatlich 1000 DM zur Verwendung für die Altersversorgung des Klägers;
600.000 DM Abfindung für den Verlust des Arbeitsverhältnisses.
Zudem wurde vereinbart, dass der Gehaltsteil, der das bisherige monatliche Gehalt überstieg, nicht zusatzversorgungspflichtig sein sollte. Krankenkassen- und Ärzteversorgungsbeiträge sollten wie bisher abgeführt bzw. bezahlt werden.
Der Kläger erhielt die Abfindung nach Abzug eines Freibetrages in Höhe von 30.000 DM unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes im Jahr 19… ausgezahlt. Die übrigen Beträge wurden monatlich entsprechend der vertraglichen Vereinbarung gezahlt und ebenfalls lohnversteuert.
Das Bruttogehalt des Klägers betrug im Jahr 19… 124.829 DM. Neben den Gehaltsbezügen hatte der Kläger seit 19… als Chefarzt das Recht zur Liquidation bei Patienten in stationärer Behandlung mit Wahlleistung „Chefarztbehandlung“ und die Erlaubnis zur Ausübung einer ambulanten