AG Dresden – Az.: 501 M 8912/20 – Beschluss vom 08.10.2020
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 09.09.2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Gläubigervertreterin übersandte dem Gerichtsvollzieher auf dem dafür nach der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV) vorgesehenen Formular einen Zwangsvollstreckungsauftrag vom 07.08.2020, auf dem sie die Unterschrift bewusst wegließ. Dem Auftrag beigefügt war ein ebenfalls bewusst nicht unterzeichnetes Schreiben der Gläubigervertreterin, in dem darauf hingewiesen wurde, dass der Vollstreckungsauftrag wissentlich und willentlich übermittelt werde.
Mit Schreiben vom 24.08.2020 wies der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag wegen der fehlenden Unterschrift als unzulässig zurück. Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung. Sie meint, nach Einführung des Formularzwangs durch die GVFV genüge für den Zwangsvollstreckungsauftrag die Einreichung der entsprechenden Module des Formulars. Eine Unterschrift sei nicht erforderlich. Außerdem habe der Gerichtsvollzieher den Auftrag nicht sofort zurückweisen dürfen; vielmehr habe er zuvor auf Mängel des Auftrags, die nach seiner Auffassung vorlagen, hinweisen müssen.
Der Gerichtsvollzieher hat auf der Ablehnung des Auftrags beharrt. Ein vorheriger Hinweis an die Gläubigervertreterin sei entbehrlich gewesen, da diese die Unterschrift ganz bewusst weggelassen habe.
II.
Die nach § 766 Abs. 2 ZPO zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Gerichtsvollzieher hat den Zwangsvollstreckungsauftrag zu Recht zurückgewiesen, da der Zwangsvollstreckungsauftrag nicht unterschrieben ist. Das beigefügte Schreiben, dass der Auftrag wissentlich und willentlich erteilt wurde, beseitigt den Mangel nicht, da es ebenfalls nicht unterschrieben ist.
Nach § 130 Nr. 6 ZPO, der auch für das ebenfalls in der ZPO geregelte Zwangsvollstreckungsverfahren gilt, soll ein Schriftsatz die Unterschrift der Person enthalten, die den Schriftsatz verantwortet. Diese „Sollvorschrift“, von der ohnehin nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden darf, ist für Prozesshandlungen, die nicht zu Protokoll erklärt werden, zwingend (Greger in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 130, Rdnr. 7 m.w.N.). Dies übersieht auch das Landgericht Frankfurt/O. in seiner von der Gläubigerin zitierten Entscheidung vom 20.12.2018 (15 T 183/18), indem es ausführt, der Zwangsvollstreckungsau[…]