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Unterlassungsanspruch der direkten Kontaktaufnahme durch Bank wegen Geldanlage

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AG Tauberbischofsheim, Az.: 1 C 137/18, Urteil vom 21.08.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von 3.000 Euro zu unterlassen, durch den Vorstand und/oder Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen schriftlich oder fernmündlich oder persönlich unmittelbar und direkt mit der Klägerin zu 1 im Zusammenhang mit der atypischen stillen Beteiligung der Klägerin zu 1 an der T GmbH in Kontakt zu treten.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag von 334,75 Euro (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.11.2017 zu zahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. a) Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Beklagte und der Kläger zu 2 jeweils zur Hälfte zu tragen, soweit diese Kosten jeweils bis zum 29.06.2018 entstanden sind. Soweit diese Kosten nach dem 29.06.2018 entstanden sind, hat die Beklagte diese Kosten alleine zu tragen.

b) Die Beklagte hat zudem die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 zu tragen.

c) Der Kläger zu 2 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin zu 1 jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000 Euro. Der Kläger zu 2 kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: : Flynt/Bigstock

Die Klägerin zu 1 nimmt die Beklagte auf Unterlassung weiterer unmittelbarer Kontaktaufnahmen im Zusammenhang mit einer Geldanlage in Anspruch.

Die Klägerin zu 1 ist seit vielen Jahren Privatkundin der Beklagten. Im Jahre 2008 investierte die Klägerin zu 1 einen Betrag von 20.000 Euro zzgl. Agio in Form einer atypischen stillen Beteiligung an der T GmbH, wobei ihr diese Geldanlage durch die Beklagte vermittelt wurde.

Außerhalb des vorliegenden Ve[…]


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