OLG Koblenz – Az.: 2 OWi 6 SsBs 48/18 – Beschluss vom 03.08.2018
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Westerburg vom 16. Februar 2018 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Das Urteil des Amtsgerichts Westerburg vom 16. Februar 2018 wird dahingehend abgeändert, dass der Betroffene des vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 40 km/h schuldig ist.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Westerburg zurückverwiesen.
Gründe
I.
Durch Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums … vom 12. Oktober 2016 wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 40 km/h ein Bußgeld in Höhe von 270 € verhängt. Auf den rechtzeitig eingelegten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Westerburg ihn wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 40 km/h zu einer Geldbuße von 320 € verurteilt. Im Rahmen der persönlichen Verhältnisse hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:
„Der Auszug aus dem Verkehrszentralregister vom 29.08.2016 weist 9 Eintragungen auf, wobei zwei Eintragungen (vom 04.09.2015 und 24.09.2019 (gemeint ist offensichtlich 2015, Anm. des Senats)) wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfolgten und vier Eintragungen (vom 24. 04.2013, 08.08.2015, 04.12.2015 und 15.07.2016) wegen verbotswidriger Nutzung eines Mobiltelefons.“
Dem Schuldspruch liegen folgende Feststellungen zugrunde:
„Der Betroffene befuhr am 07.06.2016 um 17.05 Uhr mit dem Pkw amtliches Kennzeichen … die B 255, km 1,0, Gem. …[Z] in Fahrtrichtung …[Y]. In diesem Bereich gilt die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Hier wurde von dem Zeugen …[A] eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät ESO 3.0 durchgeführt. Bei dem Zeugen …[A] handelt es sich um einen ausgebildeten Messbeamten. Seine Schulung ist durch den Schulungsnachweis (Bl. 7 d.A.) belegt. Das von dem Zeugen eingesetzte Messgerät ist bis zum 31.12.2017 geeicht, was sich aus dem Eichnachweis (Bl. 1 d.A.) ergibt. Das eingesetzte Messgerät wurde hierbei gemäß gültiger Gebrauchsanweisung aufgebaut und betrieben. Der Betroffene wurde mit einer Geschwindi[…]