Bauunternehmen scheitert mit Klage auf höhere Vergütung für Stillstandszeiten bei Kanalbauarbeiten. Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass das Unternehmen keine zusätzlichen Zahlungen für Verzögerungen aufgrund archäologischer Funde erhält. Das Gericht stellte fest, dass das Unternehmen die Kosten für solche Unterbrechungen hätte einkalkulieren müssen und wies die Klage ab. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-17 U 83/13 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Fall betrifft die Geltendmachung von Restwerklohn und Stillstandskosten durch die Klägerin gegen die Beklagte. Das Landgericht hatte die Klage der Klägerin abgewiesen, was zur Berufung führte. Die Klägerin reichte im Berufungsverfahren eine höhere Klageforderung ein und forderte zusätzlich Schadenersatz für ein Gutachten. Ein zentraler Streitpunkt war die angeblich falsche Darstellung des Sachverhalts durch das Landgericht, insbesondere in Bezug auf archäologische Funde. Die Klägerin argumentierte, dass die rechtliche Beurteilung des Landgerichts nicht korrekt sei und verwies auf eine andere Anspruchsgrundlage. Das Gericht wies die Berufung zurück und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Das Gericht stellte fest, dass die rechtlichen Ausführungen des Landgerichts zutreffend gewesen seien. Ein Mangel hinsichtlich der Ausschreibung wurde nicht anerkannt. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, unter bestimmten Bedingungen kann die Klägerin die Vollstreckung abwenden. Bauvertrag im Fokus: Gerichtsurteil zu Restwerklohn und Stillstandskosten Der Bauvertrag ist ein zentrales Element in der Bauwirtschaft, das die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien regelt. Im Rahmen eines Bauprojekts kann es zu verschiedenen Herausforderungen kommen, etwa wenn die Arbeiten unterbrochen oder verzögert werden. Ein häufiges Problem in solchen Fällen ist die Frage des
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de ArbG Siegburg – Az.: 3 Ca 500/19 – Urteil vom 17.07.2019 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.01.2019 nicht aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.700,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten […]