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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wertermittlungsanspruch des pflichtteilsberechtigten Nichterben

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LG Göttingen – Az.: 4 O 372/13 – Urteil vom 23.06.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Verkehrswert des bebauten Grundbesitzes T.straße und Y. in L., Flur 1 Flurstücke A. in Größe von 1.731 qm, AA. in Größe von 11 qm und AAA. in Größe von 112 qm, eingetragen im Grundbuch von L. Blatt Y. unter laufenden Nummern 13 bis 15 des Bestandsverzeichnisses, mit den Stichtagen zum 04.03.2010 und 23.09.2011 durch Vorlage eines Sachverständigengutachten zu ermitteln.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Ermittlung der Verkehrswerte der Grundstücksflächen T.straße und Y. in L. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Die Klägerin und die Beklagte sind Schwestern. Mit dem von der Klägerin geltend gemachten Wertermittlungsanspruch im hiesigen Rechtsstreit macht die Klägerin Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem Tod ihrer Mutter, der Erblasserin H.S. (im Folgenden nur: Erblasserin), geltend.

Die Erblasserin übertrug der Beklagten, in Gegenwart des weiteren Bruders der Parteien (F.S.), gemäß notariellem „Hofübergabevertrag“ vom 22.12.2009 vor dem Notar Dr. K.P.M. in G., UR-Nr. 224/2009, u. a. die eingangs benannten Grundstücksflächen. Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses notariellen Vertrages wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift vom 21.11.2013 verwiesen. Der Hofvermerk wurde am 27.01.2010 gelöscht (vgl. Anlage K8, Bl. 26 d. A.). Der Antrag des Notars gegenüber dem Grundbuchamt auf Eigentumsumschreibung gemäß der notariellen Urkunde war datiert vom 08.02.2010 und ist am 09.02.2010 beim Grundbuch eingegangen. Die Eigentumsumschreibung erfolgte mit Eintragung im Grundbuch am 04.03.2010. Nachdem die Erblasserin am 23.09.2011 verstarb, wurde zunächst der Vater der Parteien, G.S., Alleinerbe der Erblasserin. Nach seinem Tod wurde sodann die Beklagte testamentarische Alleinerbin des Vaters der Beklagten.

Die landwirtschaftlichen Flächen wurden geschlossen an die Landwirte H. und A.M. in H. verpachtet und zwar vom 26.08.1992 bis zum 30.09.2004 und sodann vom 01.10.2004 bis 30.09.2013 (s. Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 20.01.2014, Bl. 1-4 d. Anlagen). Schließlich ist der Pachtvertrag weiter verlängert worden bis zum Jahr 2025. Unter dem 26.02.1997 schlossen die Eltern der Parteien mit der Beklagten einen „Nutzungsüberlassungsvertrag“ betreffend die gesamten Eigentumsflächen von 10,34 ha, wonach der[…]


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