OLG Brandenburg
Az: 5 U 39/09
Urteil vom 04.11.2010
Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.03.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom – 2 O 240/08 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Im Übrigen darf die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 165.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 2.000.000,00 € leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Beseitigung eines Überbaus.
Die Klägerin ist Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichts Neuruppin von …, Blatt 3818, unter der laufenden Nummer 2 eingetragenen Flurstücks ……… mit einer Fläche von 845 m².
Die Beklagte errichtete im so genannten …viertel der Stadt … am Ufer des …er Sees ein Hotel sowie einen Gesundbrunnen mit dazu gehörigen Einrichtungen. In der unmittelbaren Nähe dieser Einrichtungen baute die Beklagte ein Parkhaus für Besucher. Bei der Errichtung des Parkhauses auf mehreren Flurstücken kam es zu einer Bebauung über die Grenze des Flurstücks ………. Der Überbau nimmt etwa 100 m² des genannten Grundstücks der Klägerin in Anspruch. Wegen der Einzelheiten der Lage des Parkhauses wird auf die Anlage B6 zur Klageerwiderung (Bl. 73 d.A.) Bezug genommen.
In einem weiteren Prozess (Landgericht Neuruppin – 2 O 455/07 – / Brandenburgisches Oberlandesgericht – 5 U 70/09 -) streiten die Parteien darum, wer von ihnen die angeblich mehrere Millionen € betragenden Kosten für die Dekontamination eines Grundstücks, welches die Klägerin an die Beklagte veräußert hat und auf welchem die vorstehend bezeichnete Hotelanlage errichtet worden ist, zu tragen hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urte[…]