OLG Frankfurt – Az.: 20 W 189/17 – Beschluss vom 17.08.2018
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung über den Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung vom 03.09.2015 an das Landgericht zurückverwiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Notwendige Aufwendungen werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern unter dem 22.10.2014 für die Fertigung eines Entwurfs eines Kaufvertrags mit seiner Kostenberechnung Nr. … insgesamt 659,26 EUR berechnet. Darin hat er unter anderem nach Nr. 24100 KV-GNotKG aus einem Geschäftswert von 100.000,– EUR eine Gebühr von 546,– EUR in Ansatz gebracht. Wegen der Einzelheiten dieser Kostenberechnung wird auf Bl. 18 der Akten verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 20.03.2015 haben die Antragsteller hinsichtlich dieser Notarkostenberechnung vom 22.10.2014 beim Landgericht eine gerichtliche Entscheidung beantragt, die dort unter dem Az. … geführt wurde.
Am 04.08.2015 hat die vorgesetzte Dienstbehörde Stellung genommen (Bl. 43 ff. der Akten) und unter anderem ausgeführt, dass besondere Anhaltspunkte für einen isolierten Entwurfsauftrag vorliegen müssten. Soweit diese fehlen würden – so die vorgesetzte Dienstbehörde weiter -, komme regelmäßig der Beginn eines Beurkundungsverfahrens in Betracht, ggf. mit der Gebührenfolge nach Nrn. 21300 ff. KV-GNotKG, nicht aber nach Nr. 24100 KV-GNotKG.
In Reaktion hierauf hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 31.08.2015 (Bl. 47 der Akten) dem Landgericht mitgeteilt, dass er die Kostenberechnung vom 22.10.2014 nicht weiterverfolge. Diese würde ersetzt durch eine geänderte und den Antragstellern übermittelte Kostenberechnung Nr. … vom 18.08.2015, nach der entsprechend den Ausführungen der vorgesetzten Dienstbehörde die Kostenforderung nicht mehr in Form der Entwurfsgebühr, sondern in Form der Berechnung im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung des Auftrags weiterverfolgt werde. Wegen der Einzelheiten dieser Kostenberechnung vom 18.08.2015 wird auf Bl. 48 der Akten verwiesen; diese hat nunmehr eine Gebühr nach Nr. 21302 KV-GNotKG für die vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens zum Inhalt.
In der Folge haben daraufhin die Antragsteller mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 03.09.2015 (Bl. 49 ff. der Akten) ausdrücklich gegenüber dem Landgericht erklärt, dass sich die ursprüngliche „Beschwerde“ der Antragsteller, welche sich gegen die Notarkostenberec[…]