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Wikipedia-Eintrag – Persönlichkeitsrechtsverletzung

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LG Berlin – Az.: 27 O 12/17 – Urteil vom 28.08.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festgesetzten Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an den vertretungsberechtigten Vorständen der Beklagten, zu unterlassen,

wörtlich oder sinngemäß zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

„Wie das ARD-Magazin Fakt berichtete, wurden Forschungen W. zur Analyse von massenhaft aufgezeichneten Sprachdaten von amerikanischen Geheimdienst- […]behörden beauftragt […].“

und/oder

„Aus FAKT vorliegenden Unterlagen ginge hervor, das W. jahrelang für ein amerikanisches Regierungsprogramm namens … geforscht habe.“

wenn dies geschieht wie in dem von der Beklagten unter der URL https.//de…..org/wiki/A._W. öffentlich zugänglich gemachten …-Eintrag zur Person des Klägers.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, aus Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Mit seiner Klage richtet sich der Kläger gegen einen Eintrag in der online Enzyklopädie Wikipedia.

Der Kläger ist Professor für Computerwissenschaften am Karlsruher Institut für Technologie (KSZE) in Deutschland und an der Carnegie Mellon University (CMU), Pittsburgh (USA). Zudem ist er Direktor des International Center for Advanced Communication Technologies (InterACT) beider Universitäten. Seine Forschungsschwerpunkte liegen unter anderem auf den Gebieten der Spracherkennung, Sprachverarbeitung und Sprachübersetzung. Er hält regelmäßig Vorträge auf Konferenzen, u.a. in Berlin, zuletzt im August 2016. Die zahlreichen Publikationen des Klägers finden international und deutschlandweit Beachtung.

Die Beklagte betreibt die online Enzyklopädie „…“. Deren Inhalte werden nicht von ihr selbst eingestellt, sondern von Dritten, freiwilligen und ehrenamtlichen Autoren. Die Beklagte stellt dafür die Plattform und Speicherplatz zur Verfügung, damit die …-Autoren ihre selbst verfassten Beiträge dort hinterlegen und veröffentlichen können. Seitens der Beklagten findet weder eine Vorabkontrolle der Inhalte noch eine nachträgliche Steuerung durch eine Redaktion statt.

Auf der deutschen Wikipedia Seite in dem öffentlich zugänglichen Eintrag zur Person des Klägers heißt es unter der Überschrift „Fo[…]


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