Fahreignung unter 1,6 Promille: MPU trotz Grenzwertunterschreitung
In einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wurde entschieden, dass ein Antragsteller keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gegen ein vorheriges Urteil hat, welches seine Trunkenheitsfahrt betrifft. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen und die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Zudem wurde festgestellt, dass der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen hat. Wesentlich ist hierbei, dass eine einmalige Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille ohne weitere belastende Umstände nicht automatisch zu der Notwendigkeit einer MPU führt. Jedoch waren im konkreten Fall die Voraussetzungen gegeben, die die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigten.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung wurde abgelehnt.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des vorherigen Urteils.
Die Voraussetzungen für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens waren im spezifischen Fall gegeben.
Eine hohe Blutalkoholkonzentration und geringe Ausfallerscheinungen deuten auf eine ungewöhnliche Alkoholgewöhnung hin.
Ein absolutes Alkoholverbot galt zum Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt für den Fahranfänger.
Zusatztatsachen neben der hohen Blutalkoholkonzentration rechtfertigen die Anforderung einer MPU.
Der Kläger hat ohne ein günstiges medizinisch-psychologisches Gutachten keinen Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis.
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der individuellen Umstände bei der Beurteilung der Fahreignung nach einer Trunkenheitsfahrt.
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