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Umkleidezeiten als Arbeitszeit

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Landesarbeitsgericht Sachsen – Az.: 2 Sa 506/17 – Teilurteil vom 23.08.2018

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 24.08.2017 – 1 Ca 4178/16 – teilweise a b g e ä n d e r t und die Klage insoweit abgewiesen, als auf den Klageantrag zu 3. festgestellt wurde, dass Umkleidezeiten des Klägers (Berufskleidung) in einem Umfang von sechs Minuten pro Umkleidung vergütungspflichtige Arbeitszeiten sind.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil oder einer gleichwertigen Entscheidung zu den Kosten vorbehalten.

Revision ist nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in dem zweiten Rechtszug – soweit für dieses Teilurteil von Belang – unverändert darüber, ob festzustellen ist, dass Umkleidezeiten des Klägers (Berufskleidung) in einem Umfang von sechs Minuten pro Umkleidung vergütungspflichtige Arbeitszeiten sind.

Der Kläger ist bei der Beklagten unter Einsatz in der von dieser betriebenen … als Rettungsassistent beschäftigt.

Während der mit RTW, KTW und NEF bezeichneten Dienste ist der Kläger verpflichtet, eine persönliche Schutzausrüstung (PSA) bestehend aus Schuhen, Jacke, Weste und Hose zu tragen. Ein Qualitätsmanagement-Handbuch vom 12.06.2013 enthielt u. a. die Regelung, dass die Arbeitskleidung erst in der Wache angelegt werden dürfe. Nach einem Hygieneplan war festgelegt, dass das Umkleiden bei der Arbeit und im Umkleideraum stattzufinden habe. In einem Qualitätsmanagement-Handbuch vom 06.10.2014 ist eine entsprechende Verpflichtung nicht mehr enthalten. Bei seiner Einstellung sowie in späteren Unterweisungen war der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die PSA nicht zu Hause gereinigt werden dürfe und grundsätzlich am Dienstort angezogen werde. Den Mitarbeitern wurde das Fahren mit angelegter Dienstkleidung im privaten Pkw untersagt.

Der Kläger hat vorgetragen, der Umkleidevorgang dauere im Durchschnitt jeweils sechs Minuten. Bei den Umkleidezeiten handele es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeiten, die dem für ihn geführten Arbeitszeitkonto gutzuschreiben seien.

Der Kläger hat die Feststellung beantragt, dass die unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit erforderlichen Umkleidezeiten (Berufskleidung), mindestens jedoch sechs Minuten pro Umkleidung, vergütungspflichtige Arbeitszeiten sind.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Umkleidezeiten seien nicht zusätzlich zu vergüten. Es gebe jedenfalls aktuell keine Anweisung der Geschäftsleitung an den Kläger oder andere Mitarbeiter, die[…]


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