AG Hamburg-St. Georg – Az.: 916 C 314/20 – Urteil vom 17.03.2021
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 3.468,20 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.05.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.618,20 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht Versicherungsansprüche aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag geltend.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung zur Versicherungsschein-Nr. … . Auf den Versicherungsschein (Anlage K1) wird Bezug genommen. Dem Vertrag liegen die Versicherungsbedingungen ARB 2008M (1.0) (Anlage K 11) zugrunde. Bestandteil des Vertrages ist unter anderem der Arbeitsrechtsschutz. Die Parteien haben eine Selbstbeteiligung in Höhe von Euro 150,00 je Rechtsschutzfall vereinbart.
Der Kläger war bei der … AG beschäftigt. Ein Arbeitsverhältnis bestand seit dem 01.02.2012. Unter dem 28.08.2018 wurde sodann ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen. Wegen der Verträge wird auf das Anlagenkonvolut K8 Bezug genommen.
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