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Verkehrsunfall – Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts

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LG Wuppertal – Az.: 4 O 13/19 – Beschluss vom 06.03.2019

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Hinweisbeschluss
I.

Die Kammer weist gemäß §§ 139, 331 Abs. 3 ZPO darauf hin, dass die Klage hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten unschlüssig sein dürfte.
Gründe
Dem Kläger steht – nach vorläufiger Würdigung – kein Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegen das beklagte Land aus § 7 StVG i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB zu.

Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes war vorliegend nicht erforderlich und zweckmäßig. Die hierdurch entstandenen Kosten stellen daher keinen im Rahmen des § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Schaden dar. Die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts ist dann als notwendig anzusehen, wenn es zu einer Kollision zwischen zwei Fahrzeugen kommt, bei der die beidseitigen Betriebsgefahren zu bewerten sind und bei der sich regelmäßig schwierige Fragen bezüglich der Höhe der geltend gemachten Forderungen ergeben können, wenn angesichts der Erheblichkeit des Schadens  erfahrungsgemäß mit Einwendungen zur Schadenshöhe gerechnet werden muss.

Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Versicherung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen (Anlehnung an BGH NJW 1995, 446). In einfach gelagerten Fällen ist die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes daher nur dann erforderlich und zweckmäßig, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird (BGH aaO).

Bei der Einstufung als einfach gelagerter Schadensfall kommt es dabei auf die Beurteilung durch einen Privatmann ex ante an. Grundsätzlich kann die Einstufung eines Schadensfalls als nicht einfach gelagert auf tatsächlichen oder auf rechtlichen Gesichtspunkten beruhen.

Bei dem Unfallereignis handelte es sich nach Auffassung der Kammer um einen einfach gelagerten Schadensfall. Das Fahrzeug des Kläge[…]


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