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Kraftfahrzeugkaskoversicherung – Nachweis Fahrzeugentwendung

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OLG Dresden – Az.: 4 U 427/18 – Urteil vom 04.09.2018

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 28.02.2018, Az 3 O 206/16, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.012,82 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 31.012,82 EUR seit dem 21.11.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, weitere 749,34 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten an die Klägerin zu zahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Verfahrenskosten, die allein der Klägerin auferlegt werden, tragen von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz die Klägerin 9 % und die Beklagte 91 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 34.046,43 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Versicherungsleistungen nach behaupteter Entwendung eines Fahrzeugs, das beschädigt wieder aufgefunden wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage nach Beiziehung der Strafakte des Jugendschöffengerichts Leipzig, Anhörung der Klägerin und Einvernahme eines Zeugen stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, zu deren Begründung sie rügt, das Landgericht sei dem von der Beklagten angebotenen Zeugenbeweis nicht hinreichend nachgekommen. Insbesondere habe es sich nicht mit den Aussagen der Zeuginnen H. und T. auseinandergesetzt, die unabhängig voneinander das Fahrzeug bereits am Morgen des angeblichen Tags der Entwendung am späteren Abstellort gesehen hätten. Zudem habe es pflichtwidrig den Zeugen K. nicht vernommen, der den Vorwurf der Entwendung des Fahrzeugs bestritten habe und wegen widersprüchlicher Zeugenaussagen freigesprochen worden sei. Zumindest sei die Entwendung aber grob fahrlässig herbeigeführt worden, da der Zeuge Ix., der als Repräsentant der Klägerin anzusehen sei, den Diebstahl grob fahrlässig ermöglicht habe, indem er die Fahrzeugschlüssel während des […]


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