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Verkehrsunfall – Einbiegendes und überholendes Fahrzeug

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LG Potsdam – Az.: 6 O 131/18 – Urteil vom 07.09.2018

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.285,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Dezember 2017 sowie weitere 334,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu fünf Neunteln und im Übrigen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags .

4. Der Streitwert wird auf 5.143,06 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 1. September 2017 in der Mahlower Straße in Blankenfelde-Mahlow ereignete. Unfallbeteiligt war neben dem von der Zeugin S (ehemals T ) geführten Fahrzeug des Klägers das bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherte Fahrzeug des Beklagten zu 1, das von ihm geführt wurde.

Der Kläger ließ den Unfallschaden an seinem Fahrzeug zu Kosten von 802,89 € begutachten. Nach dem Gutachten war mit Reparaturkosten von 6.053,09 € zu rechnen bei anzunehmenden fünf Reparaturtagen und einer verbleibenden Wertminderung von 400 €. Das Fahrzeug gehöre zur Nutzungsgruppe F mit einer Tagespauschale von 50 €. Der Kläger ließ das Fahrzeug zu Bruttokosten von 5.384,52 € reparieren. Er macht Nutzungsausfall für fünf Tage zu je 50 € und zudem eine Unfallpauschale von 20 € geltend, lässt sich aber insgesamt einen Mitverschuldensanteil von 25 % anrechnen.

Der Kläger machte seinen Schaden mit Anwaltsschreiben vom 12. September 2017 gegenüber der Beklagten zu 2 unter Fristsetzung bis zum 29. September 2017 geltend, die den Anspruch mit am 27. Dezember 2017 eingegangenen Schreiben vom 21. Dezember 2017 insgesamt zurückwies.

Der Kläger hat am 30. Januar 2018 Klage erhoben, den Beklagten zugestellt am 23. bzw. 24. Februar 2018. Er behauptet eine Reparaturdauer von 20 Tagen, und trägt zum Unfallhergang vor: Die Zeugin sei die Mahlower Straße in Richtung ihrer Grundstückseinfahrt gefahren. Etwa zehn bis 20 m zuvor habe rechts ein Kleintransporter gestanden. Sie habe geblinkt, um das Überholmanöver und das anschließende Abbiegen in die linksseitig gelegene Grundstückseinfahrt […]


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