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Notarkostenrechnung – Pflichtangaben nach § 19 Abs. 1 und 2 GNotKG

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LG Bonn – Az.: 6 OH 21/15 – Beschluss vom 02.06.2017

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 15.10.2015 hin wird die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 21.04.2015 (Rechnung-Nr. 15/0306b – HE) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

KV-Nr. GNotKG Bezeichnung Wertvorschrift GNotKG Geschäftswert Betrag

21200 Aufhebung Vorkaufsrecht § 97 1.200.000,00 EUR 2.055,00 EUR
21200 Aufhebung Ankaufsrecht § 97 1.893.900,00 EUR 3.175,00 EUR
21200 Rückabtretung Grundschuld Sparkasse E/Herr T2 §§ 119, 97, 53 355.000,00 EUR 735,00 EUR
21200 Rückabtretung Grundschuld Herr T/Bl GmbH §§ 119, 97, 53 1.500.000,00 EUR 2.535,00 EUR
21200 Rückabtretung Grundschuld B GmbH/J2 AG §§ 119, 97, 53 1.500.000,00 EUR 2.535,00 EUR
22200 Betreuungsgebühr Anteil der Antragstellerin §§ 97,113 8.148.900,00 EUR 3.811,73 EUR

Gesamtsumme netto 14.846,73 EUR

32014 Umsatzsteuer 19% 2.820,88 EUR EUR
Rechnungsbetrag brutto 17.667,61 EUR

Die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 17.09.2015 (Rechnung-Nr. 1500148 – HE) sind unbegründet.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I.

Die Stadt E bewilligte – als Eigentümerin – der Antragstellerin mit notariellem Kaufvertrag vom 29.05.2007 (Notar U in E, Urkunden-Nr. …/2007) ein Erbbaurecht an einem Grundstück in der C-Straße in E, das mit der Stadthalle E bebaut ist. Dabei räumte die Stadt E dem jeweiligen Erbbauberechtigten ein dingliches Vorkaufsrecht und ein Ankaufsrecht ein. Mit Kaufvertrag vom 30.10.2012 (Notar Dr. L in C2, Urkunden-Nr. …/2012) veräußerte die Antragstellerin das genannte Erbbaurecht aufschiebend bedingt zu einem Kaufpreis von 1.600.000,00 EUR an die G GmbH & Co. KG (heute firmierend als: T3 GmbH & Co. KG). Mit dem streitgegenständlichen Kaufvertrag – den der Antragsgegner am 19.03.2015 unter der Urkunden-Nr. …/2015 notariell beurkundet hat – veräußerte die Antragstellerin das in Rede stehende Erbbaurecht an die E2 GmbH & Co. KG sowie die Gesellschaft für J mbH. Weiter hoben die Stadt E und die Antragstellerin in dieser Urkunde das vorbezeichnete Vorkaufsrecht und das Ankaufsrecht auf. Zudem erklärten die Antragstellerin und die T3 GmbH & Co. KG die Aufhebung des Kaufvertrages über das Erbbaurecht vom 30.10.2012. Schließlich wurden in dem streitgegenständlichen Kaufvertrag noch 3 Abtretungen einer Grundschuld rückabgewickelt. Am 21.04.2015[…]


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