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Übermittlung von Messdaten als Beweisermittlungsantrag

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LG Weiden – Az.: 2 Qs 50/18 OWi – Beschluss vom 05.09.2018

1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen die Verfügung des Bußgeldrichters beim Amtsgerichts Weiden i.d. OPf. vom 23.08.2018 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.

Gegen den Betroffenen wurde durch die Zentrale Verkehrsordnungswidrigkeitenstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt ein Bußgeldverfahren mit dem Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung am 2.4.2018 auf der im Bereich von eingeleitet.

Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 18.6.2018 beantragte der Betroffene die Übermittlung der digitalen Falldaten der gesamten Messserie mit Rohmessdaten, der Statistikdatei, des Public-Key des Messgeräts sowie der Lebensakte und Gerätestammkarte des Messgerätes.

Dies lehnte die Zentrale Verkehrsordnungswidrigkeitenstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt mit Schreiben vom 22.6.2018 ab.

Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen wurde mit Beschluss des Bußgeldrichters beim Amtsgericht Weiden i.d.OPf. vom 10.7.2018 als unbegründet verworfen.

Gegen den am 10.7.2018 erlassenen Bußgeldbescheid des Bayerischen Polizeiverwaltungsamtes legte der Betroffene mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 20.7.2018 form- und fristgerecht Einspruch ein. Die Akten wurden über die Staatsanwaltschaft Weiden i.d.OPf. dem Bußgeldrichter beim Amtsgericht Weiden i.d.OPf. vorgelegt, der mit Verfügung vom 16.8.2018 Termin zur Hauptverhandlung auf 17.9.2018 bestimmte.

Mit Schriftsatz vom 22.8.2013 beantragte die Verteidigerin des Betroffenen, ihr die digitalen Falldaten der Messung des Betroffenen sowie der gesamten Messserie, jeweils mit den Rohmessdaten, die Statistikdatei, den Public-Key des Messgeräts sowie die Gerätestammkarte des Messgeräts zur Verfügung zu stellen.

Mit Verfügung vom 23.8.2018 teilte der Bußgeldrichter des Amtsgerichts Weiden i.d.OPf. mit, dass über den Antrag in der Hauptverhandlung entschieden wird.

Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 27.8.2018 Beschwerde ein, mit der er beantragt, der Verteidigung den digitalen Falldatensatz des Betroffenen und die weiteren Falldatensätze der Messserie, jeweils mit Rohmessdaten, die Statistikdatei, den Public-Key sowie die Gerätestammkarte des verwendeten Messgeräts zur Verfügung zu stellen.

Diese Beschwerde hat der Bußgeldrichter mit Beschluss vom 27.8.2018 nicht abgeholfen und die Akten der Bußgeldkammer zur Entscheidung über die Besc[…]


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