KG Berlin – Az.: 25 U 148/17 – Beschluss vom 12.04.2018
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
Gründe
1.
Der Senat ist einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung auf der Grundlage des gemäß § 529 ZPO i.V.m. § 531 ZPO in der Berufungsinstanz noch zu berücksichtigenden Vorbringens der Parteien offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach mündlicher Verhandlung nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung auch nicht aus sonstigen Gründen geboten ist.
Das Landgericht hat die Klage mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen. Gemäß § 529 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die von der ersten Instanz festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Letzteres ist hier nicht der Fall.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Landgericht unter Würdigung des gesamten Sach- und Streitstandes, auch der persönlichen Anhörung und des aus dieser gewonnenen persönlichen Eindrucks der Parteien, gemäß § 286 ZPO gebildete und in den Urteilsgründen ausführlich niedergelegte Überzeugung, dass hier von einem gestellten Unfall auszugehen ist, unzutreffend ist.
Das Landgericht ist von zutreffenden Grundsätzen ausgegangen. Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls obliegt es, die Verursachung des geltend gemachten Schadens durch das gegnerische Fahrzeug darzutun und zu beweisen. Ferner hat er das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen. Eine Haftung des Schädigers, Halters des gegnerischen Fahrzeugs und des Haftpflichtversicherers entfällt aber, wenn es sich bei dem Schadensereignis um einen verabredeten Unfall gehandelt hat. In diesem Fall scheitert ein Ersatzanspruch an der Einwilligung des Geschädigten. Den Nachweis, dass ein vorgetäuschter Unfall vorliegt, hat grundsätzlich der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu führen. Die ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation spricht, gestattet im Rahmen der umfassenden Würdigung des Streitstoffes gemäß § 286 ZPO eine entspr[…]