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Verkehrsunfall – Schadenersatz wegen unfallbedingt vereitelter Eigenleistungen?

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OLG Karlsruhe – Az.: 1 U 16/19 – Urteil vom 16.03.2020

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 20.12.2018 – 1 O 311/15 – im Kostenpunkt aufgehoben und i.Ü. wie folgt abändernd neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster sowie zweiter Instanz, einschließlich der Kosten der Nebenintervention, zu tragen.

IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil für diese vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der am 09.09.1977 geborene Kläger macht Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 26.05.2002 geltend, bei welchem er als auf der Rückbank unangeschnallt liegender Mitfahrer im von der Versicherungsnehmerin der Beklagten gesteuerten und gehaltenen, bei letzterer krafthaftpflichtversicherten Pkw erheblich verletzt wurde, namentlich eine Querschnittslähmung (Paraplegie) erlitt.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Prozessparteien inzwischen außer Streit, nachdem das auch im vorliegenden Verfahren zuständige Landgericht im Vorprozess – 1 O 115/04 (vgl. die entsprechenden, nachfolgend nurmehr als solche bezeichneten „Beiakten“) – mit inzwischen rechtskräftigem Grundurteil vom 02.11.2005 auf eine (gesamtschuldnerische) Haftung der Beklagten (und ihrer Versicherungsnehmerin) für alle materiellen und immateriellen Schäden des Klägers unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 15 % erkannt hat (vgl. auch bestätigendes Urteil des OLG Karlsruhe vom 15.12.2006 – 10 U 177/05 – und Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß BGH- Beschluss vom 04.11.2008 – VI ZR 33/07, S. Beiakten, dort OLG-Sonderband/AS 145 ff. bzw. 171 f. bzw. BGH-Band). Zudem hat das Landgericht – ebenfalls im Rahmen des Vorprozesses – mit rechtskräftigem Teilurteil vom 24.02.2012 über die geltend gemachten Ansprüche des Klägers auf Schmerzensgeld/-rente entschieden und ihm über die außergerichtlich von der Beklagten bereits gezahlten 150.000 EUR hinaus einen weiteren Anspruch auf eine Kapitalzahlung in Höhe von 75.000 EUR zuerkannt (vgl. Beiakten, dort I 2303 ff.). Mit weiterem Teil[…]


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