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Verkehrsunfall – Schadensersatzanspruch für Fahrzeugeinbauten

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 244/16 – Urteil vom 17.09.2018

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.10.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Potsdam, Az.: 4 O 51/15, teilweise abgeändert.

Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, an den Kläger 2.913,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.031,78 € seit dem 08.11.2014 und aus weiteren 882,00 € seit dem 26.11.2014 als Gesamtschuldner zu zahlen.

Die Beklagten zu 1. und 2. werden darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 383,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.04.2015 als Gesamtschuldner zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger vorab die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3. zu tragen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben dieser zu 91 % und die Beklagten zu 1. und 2. zu als Gesamtschuldner zu 9 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. haben der Kläger 87 % und die Beklagten zu 1. und 2. 13 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten materiellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 27.05.2014 gegen 17:20 Uhr auf der … Landstraße in B…, bei dem der vom Beklagten zu 1. geführte Kraftfahrzeug-Omnibus der Beklagten zu 2. auf den vom Kläger geleasten Lkw der Marke Daimler Sprinter mit dem amtlichen Kennzeichen … auffuhr. Die vollständige Einstandspflicht der Beklagten für die Unfallschäden steht nicht im Streit, die Parteien streiten jedoch über die Höhe der Ansprüche. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit am 10.10.2016 verkündetem Urteil hat das Landgericht unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagten verurteilt, an den Kläger 2.031,78 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 383,04 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2014 bzw. seit dem 18.04.2015 als Gesamtschuldner zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten folge aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG. Der Kläger könne weit[…]


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