Fensteraustausch und Kostenverteilung: Ein konfliktreicher Streit endet vor dem Landgericht
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft können Diskussionen um Renovierungen und deren Finanzierung oft zu komplexen Auseinandersetzungen führen. Dieser spezielle Fall, den das Landgericht Frankfurt am Main zu beurteilen hatte, dreht sich genau um solch eine Thematik. Es geht um den Austausch von Dachflächenfenstern in einer Wohnung und die daraus resultierende Frage, wer die Kosten für diese Sanierungsmaßnahme zu tragen hat. Der Kläger, Eigentümer der betroffenen Wohnung, stand dabei im Zentrum des Konflikts und vertrat die Auffassung, dass die Kostenverteilung des Eigentümerbeschlusses seine Rechte verletze.
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Der Hintergrund: Ein Beschluss und seine Anfechtung
Im Kern der Auseinandersetzung steht ein Eigentümerbeschluss, der im August 2021 gefasst wurde. Hier wurde entschieden, die Dachflächenfenster der betroffenen Wohnung zu erneuern und eine Firma mit dem Auftrag zu betrauen. Der entscheidende Streitpunkt jedoch war der vierte Tagesordnungspunkt (TOP 4) der Versammlung, bei dem über die Verteilung der Kosten entschieden wurde. Die Eigentümer wählten mehrheitlich die Variante, bei der der Kläger die Kosten tragen sollte. Der Kläger sah dies als ungerecht an und reichte eine Anfechtungsklage ein, in der er argumentierte, dass der Grundsatz der Maßstabskontinuität verletzt sei.
Die Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz
Die erste Instanz, das Amtsgericht Darmstadt, wies die Klage des Eigentümers ab. In der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Frankfurt am Main wurde diese Entscheidung bestätigt. Das Gericht betonte dabei, dass der angefochtene Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und der Kläger die Kosten für das Berufungsverfahren zu tragen hat. Der Entscheidung zufolge hat die Wohnungseigentümergemeinschaft das Recht, von einer bestehenden Kostenverteilungsvereinbarung abzuweichen.
Der Grundsatz der Maßstabskontinuität und das Urteil des Landgerichts
Das Landgericht bestätigte die Meinung des Amtsgerichts, dass der Beschluss ausreichend bestimmt sei. Auch die vom Kläger gerügte Diskrepanz zur Teilungserklärung sei nicht relevant. Die Entscheidung unterstrich somit die Autonomie der Eigentümergemeinschaft, ihre eigenen Regeln bezüglich der Kostenverteilung festzulegen, solange sie dem Grun[…]