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Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Az.: 6 Sa 324/18 – Urteil vom 13.09.2018

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Hannover vom 15.02.2018 – 2 Ca 231/17 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten – teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 17.05.2017 nicht vor dem 31.07.2017 beendet worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für April 2017 1.335,81 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2017 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.05. –17.05.2017 755,02 € brutto abzgl. gezahlter 592,66 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 755,02 € brutto vom 07.06. bis 12.06.2017 und auf den sich aus 755,02 € brutto abzgl. gezahlter 592,66 € netto ergebenden Differenzbetrag ab dem 13.06.2017 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 80 € zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites haben der Kläger zu 7 % und die Beklagte zu 93 % zu tragen.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Beklagte zur Zahlung von Verzugspauschalen verurteilt worden ist; im Übrigen wird sie nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung vom 17.05.2017, über Vergütungsansprüche des Klägers vom 01.04. – 17.05.2017 und zur Aufrechnung gestellte und zum Inhalt der Widerklage gemachte Schadensersatzansprüche der Beklagten sowie um einen Anspruch des Klägers auf Verzugspauschalen.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2 – 4 desselben, Bl. 102 – 104 dA).

Das erstinstanzliche Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 23. November 2017 (vgl. Bl. 78 dA) durch die Vernehmung von Frau A. B. als Zeugin. Wegen des Inhaltes und Ablaufes der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das erstinstanzliche Sitzungsprotokoll der Kammerverhandlung vom 15. Februar 2018 (Bl. 93 u. 94 dA).

Mit Urteil vom 15.02.2018 hat das Arbeitsgericht Hannover festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 17.05.2017 nicht aufgelöst worden ist, die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.137,30 € brutto nebst Zinsen sowie 80,0[…]


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