ArbG Paderborn – Az.: 3 Ca 463/21 – Teilurteil vom 01.10.2021
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als „Leiter Forschung und Entwicklung“ zu beschäftigen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 57.984,64 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gem. § 247 BGB aus jeweils 1.029,25 EUR seit dem 01.02.2018, 01.03.2018, 01.04.2018, 01.05.2018, 01.06.2018, 01.07.2018, 01.08.2018, 01.09.2018, 01.10.2018 und 01.11.2018, aus jeweils 1.381,30 EUR seit dem 01.12.2018, 01.01.2019, 01.02.2019, 01.03.2019, 01.04.2019, 01.05.2019, 01.06.2019, 01.07.2019, 01.08.2019, 01.09.2019, 01.10.2019, 01.11.2019, 01.12.2019, 01.01.2020, 01.02.2020, 01.03.2020, 01.04.2020, 01.05.2020, 01.06.2020 und 01.07.2020, aus jeweils 1.533,27 EUR seit dem 01.08.2020, 01.09.2020, 01.10.2020, 01.11.2020, 01.12.2020, 01.01.2021, 01.02.2021, 01.03.2021, 01.04.2021, 01.05.2021, 01.06.2021 und 01.07.2021 sowie weiteren 1.666,95 EUR seit dem 01.08.2021 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Handlungsvollmacht zu erteilen.
4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
5. Der Streitwert wird auf 70.901,59 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine vertragsgemäße Beschäftigung des Klägers, über die Weitergabe von tariflichen Entgelterhöhungen, über die Erteilung einer Handlungsvollmacht, über die Herausgabe von Kopien personenbezogener Daten sowie über einen Prämienanspruch.
Der am 08.06.“0000″ geborene, verheiratete und einem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 01.02.1991 bei der Beklagten als Leiter der Abteilung Forschung und Entwicklung tätig. Unter dem 22.11.1990 vereinbarten die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag (vgl. Bl. 13 ff. d. A.). Gemäß Ziff. 4 dieses Arbeitsvertrages betrug das Bruttomonatsentgelt des Klägers zu Beginn 9.208,33 DM. Ziff. 4 Abs. 3 des Arbeitsvertrages sieht vor, dass sich das Monatsgehalt jährlich um den Prozentsatz erhöht, der sich aus den Tarifvereinbarungen der chemischen Industrie von NRW für die Tarifgruppe E 13 ergibt. Tatsächlich gab die Beklagte die Tariflohnerhöhungen der chemischen Industrie NRW in der Folgezeit aber nur teilweise an den Kläger weiter.
Unter dem 04.02.1993 trafen die Parteien eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag (vgl. Bl. 77 d. A.). In dieser Zusatzvereinbarung heißt es u. a.:
„Zur Angleichung des Vergütungsrahmens an die Norm unseres Hauses wird folgende Regelung getroffen:
Das Monatsentg[…]