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Schadensersatzklage gegen  WEG-Verwalter – Notgeschäftsführung

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LG Berlin – Az.: 55 S 235/17 WEG – Urteil vom 25.09.2018

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 25.10.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köpenick – 7 C 65/17 WEG – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10% abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10% leisten.
Gründe
(§ 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO)

I.

Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks … in … Berlin und bildet mit den übrigen Miteigentümern eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern. Die Beklagte ist die ehemalige Verwalterin der Gemeinschaft.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadenersatz mit der Behauptung in Anspruch, sie habe die ihr obliegenden Pflichten aus dem Verwaltervertrag verletzt, indem sie ohne Beschlussfassung der Gemeinschaft Aufträge zum Austausch von Heizkörperthermostaten erteilt und mit Rechtsanwälten eine Vergütungsvereinbarung geschlossen habe. Zudem habe sie es versäumt, die angesammelte Rücklage zinsbringend anzulegen. Hierdurch sei der Gemeinschaft ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden. Er sei befugt, den Anspruch im eigenen Namen zu verfolgen, weil mit der Klageerhebung eine drohende Verjährung der Schadensersatzansprüche zum 31.12.2016 abgewendet worden sei.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 26.362,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an die Gemeinschaft zu verurteilen. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger nicht befugt sei, den Anspruch der Gemeinschaft im eigenen Namen zu verfolgen. Die Eigentümerversammlung habe – zuletzt am 22.12.2016 – die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte durch Mehrheitsbeschluss abgelehnt.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger den Zahlungsanspruch weiter. Die Prozessführung sei eine Maßnahme der Notgeschäftsführung. Die Beschlussfassung vom 22.12.2016 stehe dem nicht entgegen, da er in einem Parallelverfahren die Ungültigerklärung der in dieser Versammlung gefassten Beschlüsse betreibe und er eine geric[…]


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