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Unfallversicherung – Wirksamkeit eines Risikoausschlusses von Bandscheibenschäden

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OLG Frankfurt – Az.: 7 U 102/10 – Beschluss vom 28.12.2010

Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs, 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Der Kläger beansprucht bedingungsgemäße Entschädigung aus vier Unfallversicherungen, die er bei der Beklagten genommen hat.

Der Kläger zersägte am 29.8.2005 in seinem Garten nasse Holzpaletten zu Brennholz. Er nahm jeweils eine Palette vom Stapel, hob sie an und schwenkte sie flach vor dem Bauch haltend in Richtung Kreissäge herum. Bei einem dieser Hebevorgänge verspürte der Kläger ein Knirschen in seinem Schulter-Nacken- Bereich und Schmerzen, die sich verschlimmerten. Aufgrund anhaltender Beschwerden wurde der Kläger im April 2006 an der Halswirbelsäule wegen Spinalkanalstenose, Foramenstenose mit Segmentinstabilität operiert; es wurden die Bandscheibe C5/6, Foramina und Retrophyten entfernt; die Halswirbel wurden mit Implantaten versteift.

Der Kläger behauptet, er sei bei dem Heben und Umschwenken mit dem Fuß ausgerutscht; dadurch sei die Verletzung ausgelöst worden. Der Kläger hält das vorgetragene Geschehen für einen bedingungsgemäßen Unfall und behauptet, infolge einer erlittenen Verletzung, die zu der Notwendigkeit einer Operation geführt habe, bestehe bei ihm eine Invalidität von 50%.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es habe nicht die Überzeugung erlangen können, dass der Kläger beim Heben der Palette ausgerutscht sei. Der Kläger habe das Geschehen vorprozessual und in der Klageschrift stets ohne das Ausrutschen geschildert. Erst auf den Einwand in der Klageerwiderung, es handle sich bei dem bisher geschilderten Vorgang nicht um einen Unfall, weil keine äußere Einwirkung auf den Körper des Klägers erfolgt sei, habe der Kläger seine Schilderung ergänzt. Es sei nicht auszuschließen, dass es sich um eine Anpassung an den Einwand der Beklagten handle.

Die Voraussetzungen einer Unfallfiktion nach Ziff. 1.4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen seien nicht gegeben, denn die Kraftanstrengung sei nicht zur Abwehr eines von außen wirkenden Ereignisses erzwungen worden. Ob die vom Kläger geltend gemachten Verletzungsfolgen von der Unfallfiktion überhaupt erfasst seien, insbesondere ob der[…]


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