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Rechtsanwälte Kotz GbR

Private Krankenversicherung – Wegfall der Versicherungsfähigkeit

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LG Stuttgart – Az.: 16 O 97/18 – Urteil vom 19.09.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 13.062,67 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Fortsetzung eines privaten Krankenversicherungsvertrages zu den bisherigen tariflichen Bedingungen.

Der Kläger ist ein am 11.09.1987 geborener Student der Rechtswissenschaften. Seine Mutter war Ärztin und unterhielt bei der Beklagten einen privaten Krankenversicherungsvertrag in den für Ärzte und deren Angehörige vorgesehenen Tarifen MA 2, MKH und MS 100. In diesem Versicherungsvertrag war der Kläger mitversichert (Anl. K1).

Am 08.09.2017 verstarb die Mutter des Klägers. Die Beklagte setzte sich deshalb mit Schreiben vom 13.09.2017 (Anl. BLD1) mit dem Kläger in Verbindung und teilte ihm mit, dass eine Versicherung im „Mediziner-Tarif“ für ihn künftig nicht mehr möglich sei. Im weiteren Verlauf kam es zu Korrespondenz zwischen dem Kläger, der sich teilweise durch ein Maklerunternehmen vertreten ließ und der Beklagten. Im Rahmen dieser Kommunikation stellte die Beklagte dem Kläger unter anderem verschiedene Tarifwechselmöglichkeiten vor und bat ihn, eine Entscheidung bezüglich des künftigen Versicherungsschutzes zu treffen (Anl. BLD2-BLD6). Weiterhin teilte sie ihm unter anderem mit, dass der Versicherungsschutz in den bisherigen Tarifen bereits am 30.09.2017 geendet habe (Anl. K9 und BLD9). Während des Zeitraums der Korrespondenz bot die Beklagte dem Kläger dennoch weiterhin Versicherungsschutz zu den bisherigen Bedingungen im „Mediziner-Tarif“ (Anl. K2). Der Kläger entrichtete für den Versicherungsschutz die monatlichen Prämien, die Beklagte erbrachte Versicherungsleistungen (Anl. K6-K8).

Mit Schreiben vom 11.06.2018 (Anl. K11) erklärte die Beklagte die „Kündigung [des Versicherungsvertrags] wegen Wegfall der Versicherungsfähigkeit.“ Der Kläger wies die „Kündigung“ gegenüber der Beklagten zurück. Er machte geltend, dass diese weder unterzeichnet noch mit einer Vollmacht versehen gewesen sei (Anl. K13). Mit Schreiben vom 28.06.2018 erklärte die Beklagte erneut die Beendigung des Versicherungsvertrages zum 31.05.2018 (Anl. K12).

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte könne von ihm einen Tarifwechsel nicht verlangen. Dies verstoße gegen die Vorschriften des VVG, wei[…]


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