Oberlandesgericht Celle
Az.: 3 W 35/06
Beschluss vom 03.04.2006
Vorinstanz: Landgericht Hannover, Az.: 13 O 21/06
Leitsatz:
Die Urteile des EuGH vom 25. Oktober 2005 – insbesondere dasjenige in der Rs. „Schulte“ (C – 350/03) sind nach Überzeugung des Senats dahingehend zu verstehen, dass
a) eine echte Rechtspflicht der Kreditinstitute zu ordnungsgemäßer Belehrung der Verbraucher über ihr Widerrufsrecht besteht und im Falle der Nichterfüllung dieser Pflicht – freilich nicht ohne weitere Voraussetzungen – die Kreditinstitute Schadensersatz schulden;
b) der vom Verbraucher darzulegende Schaden auf der Nichterfüllung dieser Pflicht beruhen muss. Eine bereits eingetretene Bindung an den Kaufvertrag steht der Ursächlichkeit entgegen. Ist der Darlehensvertrag nach dem Kaufvertrag geschlossen worden, steht dies einem Schadensersatzanspruch nicht entgegen, wenn eine Bindung an den Kaufvertrag (ausnahmsweise) nicht besteht. Die konkrete Finanzierung ist nicht Geschäftsgrundlage des Kaufvertrags. Ein Anscheinsbeweis für beratungsgerechtes Verhalten greift nicht Platz. Der Verbraucher muss dartun, dass er im Falle ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerrufsrecht von diesem auch Gebrauch gemacht hätte;
c) die Haftung verschuldensunabhängig sein soll. Wer demgegenüber eine verschuldensabhängige Haftung annimmt, kann nicht unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 HtWG ein Verschulden der Kreditinstitute verneinen, weil die Entscheidungen des EuGH dann leer liefen.
In der Beschwerdesache hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 21. Februar 2006, mit dem der Antrag des Antragstellers vom 12. Januar 2006 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden war, am 3. April 2006 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten seiner sofortigen Beschwerde zu tragen. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.