LG Koblenz, Az.: 4 O 283/15, Urteil vom 25.07.2016
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt restlichen Werklohn und Schadensersatz.
Die Klägerin ist ein Betrieb, der Flachdachsanierungen und Flachdachabdichtungen ausführt. Die Beklagte betreibt das Freizeitbad in … . Die Klägerin erhielt im Jahre 2010 den Zuschlag für die von der Beklagten im Offenen Verfahren ausgeschriebenen Dachabdichtungsarbeiten. Die Parteien vereinbarten die Geltung der VOB/B (2009).
Die in der Ausschreibung vorgegebene Ausführungsfrist vom 05.08.2010 bis 15.09.2010 wurde erheblich überschritten. Der tatsächliche Ausführungsbeginn war am 4.10.2010. Die Leistungen wurden am 8.9.2011 fertiggestellt und am 8.9.2011 abgenommen. Die Klägerin erstellte am 27.09.2011 eine Schlussrechnung. Der Schlussrechnung waren Aufmaßunterlagen und Aufmaßpläne beigefügt. Die Beklagte erhielt diese Schlussrechnung am 28.09.2011.
Mit Rechnung vom 30.9.2011 machte die Klägerin Mehrkosten in Höhe von 54.785,45 € brutto geltend. Die Beklagte schickte die Mehrkostenrechnung und die Schlussrechnung vom 27.9.2011 mit Schreiben vom 24.10.2011 an die Klägerin zurück mit der Aufforderung, eine einheitliche Schlussrechnung aufzustellen. Die Klägerin stornierte die Schlussrechnung vom 27.09.2011 und fasste diese mit der Mehrkostenrechnung zu einer Schlussrechnung zusammen. Diese Rechnung ging samt der beigefügten Aufmaßunterlagen vom 04.11.2011 bei der Beklagten am 10.11.2011 ein.
Mit Schreiben vom 18.1.2012 stellte die Klägerin der Beklagten eine Zulage für Farbbeschichtung in Höhe von 1.785,00 € brutto in Rechnung, die sie versehentlich in der Schlussrechnung nicht erfasst hatte. Mit Rechnung vom 29.3.2012 machte die Klägerin Mehrkosten für erhöhten Bauleiteraufwand wegen verlängerter Ausführungszeit in Höhe von 82.325,55 € brutto geltend:
Die Beklagte nahm Kürzungen der Schlussrechnung vor. Nach Abzug einer Mängelbürgschaft blieben noch 107.557,88 € offen.
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 18.12.2014 an die Verbandsgemeindeverwaltung … die Durchführung eines Verfahrens nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B wegen Meinungsverschiedenheiten bezüglich der streitgegenständlichen Rechnungen. Der Bürgermeister der Verbandsgemeindeverwaltung … lehnte mit Schreiben vom 8.1.2015 die Durchführung eines Verfahre[…]