Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – Az.: L 9 KR 420/17 – Urteil vom 11.03.2020
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. August 2017 sowie der Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2017 aufgehoben; die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum 15. bis 23. Oktober 2016 Krankengeld in Höhe von 64,71 Euro netto (73,55 Euro brutto) kalendertäglich zu zahlen.
Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die im Jahre 1958 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin begehrt die Leistung von Krankengeld für den Zeitraum 15. bis 23. Oktober 2016.
Sie war ab dem 18. August 2016 infolge eines depressiven Syndroms (F 32.2 G) arbeitsunfähig und erhielt von der Beklagten ab dem 29. September 2016 Krankengeld in Höhe von 64,71 Euro netto (73,55 Euro brutto) kalendertäglich.
Am 16. September 2016 stellte der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. W Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 14. Oktober 2016 fest. Am 13. Oktober 2016 (Donnerstag) stellte dieser Arzt eine bis einschließlich 11. November 2016 geltende Folgebescheinigung aus. Diese Folgebescheinigung ging erst am 24. Oktober 2016 (Montag) bei der Beklagten ein.
Mit Bescheid vom 26. Oktober 2016, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 23. März 2017, lehnte die Beklagte die Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum 15. bis 23. Oktober 2016 ab, denn insoweit fehle es an einer rechtzeitigen Meldung der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 29. August 2017 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Auf der Grundlage von § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ruhe der Anspruch auf Krankengeld im streitigen Zeitraum. Mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 13. Oktober 2016 habe diejenige vom 16. September 2016 ihre Gültigkeit verloren. Ihre gesetzliche Meldeobliegenheit hätte die Klägerin bis zum 20. Oktober 2016 erfüllen müssen. Aus § 5 Abs. 1 Satz 5 Entgeltfortzahlungsgesetz ergebe sich nichts anderes (Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, L 5 KR 5457/13). Das Sozialgericht hat in dem Urteil zugleich die Berufung zugelassen.
Gegen das ihr am 6. September 2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5. Oktober 2017 Berufung eingelegt. Sie trägt im Wesentlichen vor: Sie habe die Arbeitsunfähigk[…]