Das Kürzen des Krankentagegeldes durch den Versicherer unterliegt engen Grenzen
Um die Einkommenslücken bei einer länger währenden Krankheit zu überbrücken, schließen vor allem Selbstständige und Freiberufler eine Krankentagegeldversicherung ab. Diese gewährt dem Versicherten im Falle der Arbeitsunfähigkeit eine vertraglich vereinbarte Geldsumme, die pro Tag ausgezahlt wird. Aufgrund einer Klausel im Vertrag kürzten die Versicherer jedoch die erbrachten Leistungen, wenn das Nettoeinkommen des Versicherungsnehmers gesunken ist. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. IV ZR 44/15) hat die entsprechende Klausel in den Versicherungsbedingungen nun für unwirksam erklärt. Damit sollten Selbstständige und Freiberufler einer Leistungskürzung ihrer privaten Krankentagegeldversicherung nicht ohne Weiteres hinnehmen.
Der Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall klagte ein selbstständiger Ofensetzer- und Fliesenlegermeister gegen die Kürzung seiner Krankentagegeldbezüge. Die beklagte Versicherung hatte dessen Tagegeld einseitig von 100 Euro auf 62 Euro pro Tag herabgesetzt. Der Versicherungsgeber kürzte nach Einsicht in den Steuerbescheid des Klägers gemäß der streitgegenständlichen Vertragsklausel das Krankentagegeld, da das Nettoeinkommen des Handwerkers inzwischen niedriger sei als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Die Leistungskürzung wäre in einer solchen Fallkonstellation zudem seit Jahren gängige Praxis. Der Kläger führte hingegen aus, dass ein Nettoeinkommen niemals Gegenstand der Vertragsverhandlungen war. Die für ihn zuständige Versicherungsagentin habe lediglich auf den allgemeinen finanziellen Bedarf eines selbstständigen Handwerkers abgestellt und so die 100 Euro errechnet. Da die Höhe des Krankentagegelds also nicht anhand des Einkommens ermittelt wurde, könne dieses auch keinen Einfluss auf die Tagessumme haben.
Das Urteil
Das Landgericht K[…]