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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bedarfsgemeinschaft – eheähnliche Gemeinschaft – Beweislast

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Sozialgericht für das Saarland
Az.: S 21 ER 1/05 AS
Beschluss vom 04.03.2005

In dem einstweiligen Anordnungsverfahren hat die 21. Kammer des Sozialgerichts für das Saarland am 04.03.2005 ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Der Beschwerde wird nicht abgeholfen. Die Sache wird dem Landessozialgericht für das Saarland vorgelegt.

Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren die vorläufige Zahlung seiner Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
Der Antragsteller bezog bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe und war durch den Bezug der Leistung kranken-, pflege- und rentenversichert. Am 30.9.2004 beantragte er bei der Antragsgegnerin Arbeitslosengeld II. Er gab an, seit 1978 in eheähnlicher Gemeinschaft mit Frau XXXXX XXXXXXX zu leben. Seine Partnerin sei Rentnerin. Sie beziehe eine Rente von der Bundesknappschaft und eine weitere Rente von der LVA für das Saarland in Höhe von insgesamt 1.058,43 €. Die Höhe der Mietkosten gab er mit 192,76 € monatlich an. Heizkosten fielen monatlich in Höhe von 146,- € für Öl an. Die Mietnebenkosten betrügen 62,65 € monatlich. Für die KFZ – Versicherung seien 32,29 € monatlich zu entrichten. Auch fielen Kosten für eine private Kranken- und Lebensversicherung an.
Die Antragsgegnerin wies den Antrag mit Bescheid vom 25.11.2004 zurück.
Leistungen nach dem SGB II könnten nur solche Personen erhalten, die hilfebedürftig seien. Hilfebedürftig sei, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern könne, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen.
Bei den vom Antragsteller nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sei er nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II. Er habe deshalb keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Insoweit war auf einen beigefügten Berechnungsbogen verwiesen.
In dem Berechnungsbogen war ein Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 566,41 € ermittelt. Ein Regelsatz für die Partnerin war dabei nicht berücksichtigt. Auch die KFZ – Versicherung ging nicht in die Berechnung ein.
Der Antragsteller legte geg[…]


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