OLG Oldenburg – Az.: 2 Ss (OWi) 170/21 – Beschluss vom 19.07.2021
Die Sache wird vom rechts unterzeichnenden Einzelrichter auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Brake vom 04.02.2021 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Ausgenommen von der Aufhebung wird die Feststellung zur Fahrereigenschaft des Betroffenen.
Insoweit wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 440 € und einem zweimonatigen Fahrverbot verurteilt.
Nach den getroffenen Feststellungen ist die Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden mittels des Geschwindigkeitsmessgerät Typ1.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 OWiG statthafte und zulässig begründete Rechtsbeschwerde ist vom rechts unterzeichnenden Einzelrichter gemäß § 80 Abs. 3 OWiG auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen worden, da die Beantwortung der Frage, ob es sich bei Messungen mit dem Messgerät Typ1 derzeit um ein standardisiertes Messverfahren handelt, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die bisher hierzu getroffenen und teilweise veröffentlichten Einstellungsbeschlüsse des Einzelrichters sind vor der abschließenden Stellungnahme der PTB ergangen.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Das Amtsgericht ist bei seinem Urteil vom 04.02.2021 davon ausgegangen, dass ein standardisiertes Messverfahren vorliege.
Der Senat hat danach, nämlich in seinem Beschluss vom 20.04.2021 (2 Ss (OWi) 92/21, juris) ausgeführt, dass er zum damaligen Zeitpunkt die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens nicht mehr angenommen hat. Auf den vorgenannten Beschluss sowie den vorherigen Beschluss des Senats vom 16.03.2021 (2 Ss (OWI) 67/21, juris) wird verwiesen.
Nachdem die PTB ihre Untersuchungen abgeschlossen hat, ist festzustellen, dass das verwendete Messgerät unter Zugrundelegung auch der geänderten Bedienungsanleitung unzulässige Messwertabweichungen aufweist, wobei Abweichungen zu Ungunsten Betroffener nur bei Rechtsmessungen festgestellt worden sin[…]