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Verkehrunfall – Überreaktion eines Zweiradfahrers

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Oberlandesgericht Dresden
Az: 7 U 7/09
Beschluss vom 17.04.2009
Vorinstanz: LG Dresden, Az.: 7 O 1433/07

In dem Rechtsstreit wegen Schadenersatz hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche beschlossen:

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Berufung des Klägers nach derzeitiger Auffassung des Senats nur im Umfang einer Mithaftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr – in Höhe von 20 % – Aussicht auf Erfolg bietet und der weitergehende Berufungsantrag (der Kläger begehrt mit der Berufung nunmehr einen Haftungsanteil der Beklagten von 50 %) zurückzuweisen wäre, wobei allerdings die Klageforderung der Höhe nach, insbesondere zu den Mietwagenkosten, streitig ist.

Zur Haftungsquote sind folgende Überlegungen ausschlaggebend:

a) Es ist daran festzuhalten, dass der Kläger nicht den Beweis geführt hat, dass dem Beklagten zu 1) ein Mitverschulden zur Last fällt. Denn nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T………… gibt es in Bezug auf das vorkollisionäre Fahrverhalten des Beklagten zu 1) keine zuverlässigen Erkenntnisse und beruhen die unfallanalytischen Überlegungen des Sachverständigen insoweit überwiegend auf hypothetischer Grundlage. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Ausgangsgeschwindigkeit als auch den beanspruchten Fahrbahnbereich des Zweirades in der Annäherungs- und Reaktionsphase. Auch die vom Sachverständigen als möglich angesprochene „Überreaktion“ des Zweirad-Fahrers bei Einleitung des Bremsvorganges, infolge dessen der Beklagte zu 1) die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe und gestürzt sei, kann im Sinne eines vorwerfbaren, schuldhaften Verkehrsverstoßes dem Beklagten mit der für eine Überzeugung ausreichenden Gewissheit (§ 286 ZPO) nicht zur Last gelegt werden. Vielmehr hat der Sachverständige auch bei seiner mündlichen Anhörung ohne Einschränkung daran festgehalten, dass seine Betrachtungen zum gesamten Fahrverhalten des Zweirad-Fahrers unter Berücksichtigung aller auswertbaren Unfallspuren und unfallortsbezogenen Kenntnisse keine Aussagen darüber treffen lassen, wo sich das Zweirad exakt befunden und mit welcher Geschwindigkeit es sich bewegt hat, als vom Beklagten zu 1) die letztlich zum Sturz führende Vollbremsung eingeleitet wurde bzw. über welche Wegstrec[…]


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