Verwaltungsgericht Saarland – Az.: 6 L 210/21 – Beschluss vom 12.03.2021
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 24.2.2021 gegen die polizeiliche Verfügung des Antragsgegners vom 13.2.2021, schriftlich bestätigt mit Schreiben vom 24.2.2021, wird angeordnet, soweit der Antragstellerin der Betrieb von Einzeltrainings im Außenbereich nach Maßgabe des § 7 Abs. 6 Satz 8 der der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie i.d.F. v. 6.3.2021 (ABl. I S. 561 ff.) untersagt wird.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 9/10 und der Antragsgegner zu 1/10.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 15.000 Euro.
Gründe
1. Der Hauptantrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23.2.2021 gegen die Verfügung vom 13.2.2021 anzuordnen, bleibt ohne Erfolg. Der Widerspruch der Antragstellerin vom 23.2.2021 richtet sich gegen eine am 13.2.2021 mündlich verfügte, mit Schreiben vom 17.2.2021 gegenüber der … schriftliche bestätigte Untersagung des Outdoor-Trainingsangebots am Standort …. Der dagegen gerichtete (Haupt-)Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist schon unzulässig. Denn der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 24.2.2021 auf die Mitteilung der Antragstellerin, dass sie – und nicht die… – Betreiberin des Trainingsangebots sei, die Verfügung gegen die … … GmbH & Co. KG aufgehoben und auch im Eilverfahren erklärt, daraus keine Rechte mehr herleiten zu wollen.
2. Der Hilfsantrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 24.2.2021 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 13.2.2021, schriftlich bestätigt mit Schreiben vom 24.2.2021, anzuordnen, hat (nur) nach Maßgabe des Tenors Erfolg.
Der Antrag ist statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Der Widerspruch gegen die angefochtene Verfügung, mit der der Antragstellerin unter Verweis auf § 16 Abs. 1 IfSG der Betrieb eines Outdoor-Trainingsangebots am Standort … unter Androhung und aufschiebend bedingter Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 2.000 Euro untersagt wurde, hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG bzw. § 20 Satz 1 AGVwGO von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung.
Auch im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit des Antrags keine Bedenken. Insbesondere wendet die Antragstellerin sich hier gegen einen belastenden Normvollzugsakt und begehrt nicht die Außervollzugsetzung einer Regelung der „Corona-Verordnung“, die alleine im Wege des § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwG[…]